Das Rahmenübereinkommen gilt für Personen, sofern die nachfolgenden Anforderungen/Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person übt ausschließlich abhängige Beschäftigungen für einen oder mehrere Arbeitgeber aus, die in einem Staat ansässig sind.
- Die abhängige Beschäftigung befindet sich sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz/Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, als auch im Wohnstaat, in dem sie in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt wird.
- Die Vereinbarung liegt im Interesse der Person.
- Die Vereinbarung wurde bei der zuständigen Stelle in dem Staat beantragt, in dem der Arbeitgeber sitzt.
- Es ist kein dritter Staat involviert.
- Die Telearbeit im Wohnstaat wird in einem Umfang zwischen 25 % und weniger als 50 % der gesamten Beschäftigung ausgeübt.
4.2.1 Staaten
Voraussetzung für die Anwendung des Rahmenübereinkommen ist, dass der Wohnstaat der beschäftigten Person und der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die Vereinbarung unterzeichnet haben. Das Rahmenübereinkommen gilt derzeit für die nachfolgenden Staaten:
Belgien |
Deutschland |
Finnland |
Frankreich |
Italien |
Irland |
Kroatien |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Malta |
Niederlande |
Norwegen |
Österreich |
Polen |
Portugal |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Tschechien |
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Auch zukünftig können weitere Staaten das Rahmenübereinkommen unterzeichnen. Dieses findet dann ab dem darauf folgenden Monat Anwendung. Staaten die das Rahmenübereinkommen nicht zum 1.7.2023 unterzeichnet haben, sind Irland (zum 1.6.2024), Italien (zum 1.1.2024), Litauen (zum 1.5.2024) und Slowenien (zum 1.9.2023).
Weitere Informationen
Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sammelt und veröffentlicht die Informationen zur Telearbeit. Weitere Informationen können dieser Seite entnommen werden.
4.2.2 Berechnungsweise
Die Berechnung für die Festlegung des Sozialversicherungsrechts erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten arbeiten. Hierbei ist folgendes zu beachten:
"Gewöhnlich" bedeutet, dass eine Person gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in 2 Mitgliedstaaten für den gleichen Arbeitgeber ausübt. Hierbei ist es relevant, ob damit zu rechnen ist, dass die betreffende Person im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in 2 Mitgliedstaaten hat und diese mit einer Regelmäßigkeit aufeinander folgen.
Der maximal mögliche Anteil an der Telearbeit beträgt 49,99 %. Für die Berechnung wird die voraussichtliche Sachlage der nachfolgenden 12 Kalendermonate berücksichtigt. Bei der Berechnung werden planbare Zeiträume, z. B. Urlaub berücksichtigt. Ungeplante Ausfallzeiten (z. B. Krankheit) bleiben unberücksichtigt.
Gelegentliche Dienstreisen sind hierbei unschädlich. Für diese wäre eine A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu beantragen. Sollte es sich allerdings um regelmäßige Dienstreisen handeln, dann gilt das Rahmenübereinkommen nicht.
Arbeiten in Blöcken
Grundsätzlich ist das Arbeiten in Blöcken (4 Monate am Stück im Wohnstaat, 8 Monate im Büro des Arbeitgebers) möglich. Allerdings muss auch bei einer blockweisen Aufteilung die Arbeit dem Charakter der gewöhnlichen Tätigkeit in mehreren Staaten entsprechen. Zusätzlich muss von Beginn an feststehen, dass auch im Folgejahr eine Arbeit in Blöcken erfolgen wird.
4.2.3 Zeitliche Befristung
Für eine Person kann eine Vereinbarung für max. 3 Jahre geschlossen werden. Eine Verlängerung ist möglich.
Das Rahmenübereinkommen ist zum 1.7.2023 in Kraft getreten. Dies ist das früheste Datum, ab dem es Anwendung finden kann. Es wurde vereinbart, dass die Regelung für alle Anträge, die bis zum 30.6.2024 eingehen, rückwirkend vom 1.7.2023 an gilt. Voraussetzung hierfür ist aus deutscher Sicht, dass für die gesamte Zeit in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Anträge, die ab dem 1.7.2024 eingehen, können auch rückwirkend für bis zu 3 Monate gestellt werden. Auch hier unter der Voraussetzung, dass in diesem Zeitraum in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
4.2.4 Antragstellung
Der Antrag stellt eine Ausnahmevereinbarung da und ist in dem Staat zu stellen, deren Rechtsvorschriften angewandt werden sollen. Sollen die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, dann ist der Antrag beim GKV-Spitzenverband (DVKA) zu stellen. Nähere Hinweise zur Antragstellung können Sie der Homepage der DVKA entnehmen.
Seit dem 1.1.2024 besteht die Möglichkeit im elektronischen Antragsverfahren, je Einsatzort anzugeben, ob und in welcher Höhe die Tätigkeit an diesen Orten in Form von Telearbeit ausgeübt wird.
Hinweise zum Antragsverfahren
Damit bei der Beantragung direkt erkannt wird, dass es sich um einen Sachverhalt des Rahmenübereinkommens handelt, muss die Maske wie folgt gefüllt werden:
Unter dem Punkt Einsatzorte müssen alle Orte angegeben werden, an denen die Beschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitsort im Wohnstaat sollte immer als erstes angegeben werden, da von diesem Staat die Freistellung des Sozialversicherungsrechts durchgeführt wird.
Bei der Beantragung...