Bei einer Neugründung setzt sich das Gesellschaftsvermögen i. d. R. aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen, wobei Einlagen auch in anderen Gründungskonstellationen oder im laufenden Geschäftsbetrieb erfolgen können. Wird dagegen ein Einzelunternehmen gegründet, kommt es zwar nicht zu Einlagen i. S. d. Gesellschaftsrechts, umsatzsteuerrechtlich ordnet der Unternehmer jedoch neu angeschaffte oder bereits in seinem Vermögen befindliche Güter dem Unternehmen zu.

Unabhängig von der Art und Rechtsform des zu gründenden Unternehmens werden häufig Gegenstände, die von den Gründern bereits privat oder unternehmerisch genutzt wurden, für das gegründete Unternehmen verwendet bzw. in dieses eingebracht. Beim Einzelunternehmen werden diese Gegenstände dem Unternehmen zugeordnet, bei einer Gesellschaft kann dies u. a. in Form der Einlage geschehen.

 
Wichtig

Keine Einlagenentsteuerung

Werden Gegenstände ohne unternehmerischen Bezug erworben, kommt es nicht zu einer Vorsteuerkorrektur (kein § 15a UStG) zugunsten von Unternehmer/Gesellschaft, wenn diese Gegenstände später unternehmerisch genutzt oder in Form einer Einlage in eine unternehmerisch tätige Gesellschaft eingebracht werden. Etwas anderes gilt bei Gegenständen, die bisher (teil-)unternehmerisch genutzt wurden, z. B. in einem anderen Unternehmensbereich, hier kann es bei einer Änderung des Zuordnungsverhältnisses bzw. der Nutzungsanteile, zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG kommen. Bei Entnahmen der unternehmerisch genutzten Gegenstände aus einer Gesellschaft oder nichtunternehmerischer Nutzung von Gegenständen kann es dagegen durchaus zu einer Vorsteuerkorrektur oder zu einer Wertabgabenbesteuerung kommen.

Für die Steuerbarkeit ist weiterhin zwischen Bar- und Sacheinlagen zu unterscheiden. Da die Hingabe von Geld keine Leistung ist, stellt die Bareinlage keine steuerbare Leistung dar. Erbringt der Gesellschafter dagegen eine Sacheinlage und erhält im Gegenzug Gesellschaftsanteile (offene Sacheinlage), kann darin eine steuerbare Leistung an die Gesellschaft liegen. Etwas anderes gilt grds., wenn der Gesellschafter überhaupt nicht unternehmerisch tätig ist und lediglich eine einmalige Sacheinlage aus seinem Privatvermögen erbringt. Zwar kann auch in diesem Fall die Gewährung von Gesellschaftsanteilen als Entgelt betrachtet werden, jedoch liegt kein steuerbarer Vorgang vor, wenn der Gesellschafter nicht unternehmerisch handelt.[1] Da es sich beim Unternehmerbegriff um einen Typusbegriff handelt und u. U. auch einmalige Vorgänge die Unternehmereigenschaft begründen können, sollte ein derartiger Fall gründlich geprüft werden.

Außerdem liegt kein Leistungsaustausch vor, wenn der Gesellschafter keine Gegenleistung (z. B. Anteile) erhält.

 
Hinweis

Alleingesellschafter

Ist ein Gesellschafter bereits vor Erbringung einer offenen Sacheinlage Alleingesellschafter kann nicht ohne weiteres von einer steuerbaren Leistung ausgegangen werden.[2]

Werden bei einer Sacheinlage keine Gesellschaftsanteile gewährt (verdeckte Sacheinlage), ist diese unentgeltlich und stellt daher bereits mangels Leistungsaustausch keine steuerbare Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft dar.

Soweit für die eingebrachten Gegenstände ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, kann aber ggf. eine unentgeltliche Wertabgabe durch den Gesellschafter vorliegen.[3]

Soweit im Rahmen einer (offenen) Sacheinlage ein Unternehmensteil in eine Gesellschaft eingebracht wird (z. B. vermietetes Grundstück) kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen.[4]

[1] Wäger, UR 2008, S. 69, 71.
[2] Wäger, UR 2008, S. 69, 73.
[3] Oelmaier, in Sölch/Ringleb, 99. EL Oktober 2023, UStG § 1 Rn. 82.
[4] Oelmaier, in Sölch/Ringleb, 99. EL Oktober 2023, UStG § 1 Rn. 82.

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