Rz. 171

Wird ein unbebautes Grundstück aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt (Einlage), ist es für den Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser Teilwert stellt die fiktiven Anschaffungskosten dieses Grundstücks für den betrieblichen Bereich dar. Eine derartige Einlage ist jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn der zugeführte Grund und Boden innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist.[1] Ist die Einlage ein unbebautes Grundstück, das vor der Zuführung aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.[2] Diese Grundsätze gelten für den bebauten Grund und Boden entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?