OFD Hannover, Verfügung v. 2.3.2000, S 4500 - 92 - StH 563/S 4500 - 92 - StO 243
Die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG der Steuer. Steuerpflicht tritt auch ein, wenn das Angebot einer Person X „oder einem von X zu benennenden Dritten„ gemacht wird (BFH-Urteil vom 22.1.1997, II R 97/94, BStBl 1997 II S. 411, Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Auflage, § 1 Rz. 94). Das gilt auch dann, wenn die Mittelsperson das Angebot nicht selbst annehmen darf; entscheidend ist die Rechtsmacht des Benennungsberechtigten, mit dem Kaufangebot zu „handeln„ (BFH-Urteil vom 3.3.1993, II R 89/89, BStBl 1993 II S. 453; Pahlke/Franz, a.a.O., § 1 Rz. 227). Ein Handeln mit den Rechten aus dem Kaufangebot liegt vor, wenn der Berechtigte das Angebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwerten darf (BFH-Urteil vom 22.1.1997, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn er den Käufer (= Angebotsempfänger und Annehmender) zum Abschluss weiterer Verträge bewegt, die der Mittelsperson einen finanziellen Vorteil bringen, z.B. ein Steuerberatervertrag, Baubetreuungsvertrag, Bauvertrag. Es ist nicht erforderlich, dass der erhoffte wirtschaftliche Erfolg tatsächlich eintritt (BFH-Urteil vom 6.9.1989, II R 135/86, BStBl 1989 II S. 984). Es genügt, wenn der Benennungsberechtigte nicht im unmittelbar eigenen Interesse handelt, sondern im Interesse eines Dritten (das kann nicht der Erwerber oder der Verkäufer sein), demgegenüber er zur Ausübung des Benennungsrechts verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 22.1.1997, a.a.O.). Handelt der nach außen Benennungsberechtigte bei Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot als Treuhänder eines solchen Dritten (= Treugeber), ist es erforderlich und genügend, dass wenigstens eine der genannten Personen (also der Treuhänder oder der Treugeber) einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt (BFH-Urteil vom 22.1.1997, a.a.O.).
Hat der Benennungsberechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit, das Grundstück zu seinem wirtschaftlichen Vorteil weiterzugeben, ist dies ein Indiz für die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen. Die Indizwirkung entfällt, wenn der Benennungsberechtigte bzw. der hinter ihm stehende Treugeber ausschließlich im Interesse des Veräußerers oder des künftigen Erwerbers tätig geworden ist, z.B. als dessen Angestellter. Hierfür trägt der Benennungsberechtigte die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 22.1.1997, a.a.O.).
Erschöpft sich die Tätigkeit des Berechtigten in der Vermittlung des Grundstücksverkaufs oder ist der Kreis der zu benennenden Erwerber auf Angehörige des Benennungsberechtigten beschränkt, wird der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG nicht verwirklicht (Pahlke/Franz, a.a.O., § 1 Rz. 228).
Ein Lebenssachverhalt kann gleichzeitig den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG und den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllen. Die Steuer ist dann nur einmal, und zwar aus der höheren Bemessungsgrundlage, zu erheben (Boruttau-Fischer, GrEStG, 14. Auflage, § 1 Rn. 489).
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG ist erst dann verwirklicht, wenn ein rechtswirksames Kaufangebot gemacht wird, die sich daraus ergebenden Rechte vom Berechtigten an den Dritten abgetreten werden und wenn zwischen dem Dritten und dem Grundstückseigentümer ein (seinerseits der Steuer unterliegender) Grundstücksvertrag zustande kommt (BFH-Urteil vom 22.1.1997, a.a.O.). Kommt ein Vertrag nicht zustande, kann keine Steuer nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG erhoben werden.
Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), bei Erwerbsvorgängen bis zum 31.12.1996 der Einheitswert (Pahlke/Franz, a.a.O., § 8 Rz. 63).
Steuerschuldner ist nur der Benennungsberechtigte (BFH-Urteil vom 10.7.1974, II R 12/70, BStBl 1974 II S. 772; Pahlke/Franz, a.a.O., § 13 Rz. 13). Er ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG zur Anzeige des Vorgangs an das FA verpflichtet (Pahlke/Franz, a.a.O., § 19 Rz. 6).
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1