Leitsatz

Die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der im Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einer Eigentumswohnung gleichkommt, kann einen Grunderwerbsteuer auslösenden Gestaltungsmissbrauch darstellen.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2009 wurde die A GmbH & Co KG (KG) gegründet, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Planung und Bebauung eines Grundstücks sowie die Abwicklung des Bauvorhabens war. Nach Errichtung des Bauwerks soll das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt und insoweit auf die Kommanditisten übertragen werden.

Einzige Kommanditistin und zugleich auch alleinige Gesellschafterin der GmbH war zunächst die C eG. In der Folge wurden weitere Kommanditisten - u. a. auch die Klägerin - aufgenommen. Mit dem Beitritt war die Verpflichtung zum Erwerb eines Wohnungs- und Teileigentums verbunden.

Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Grunderwerbsteuerbescheid, indem es Grunderwerbsteuer auf die Gegenleistung für den Beitritt zur KG festsetzte. Es ist der Meinung, dass der Erwerb des Gesellschaftsanteils so ausgestaltet sei, dass er im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb eines Wohnungs- und Teileigentums gleichkomme.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Erwerb des Gesellschaftsanteils nicht der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt.

Gesellschaftsvertraglich kann ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft so ausgestaltet sein, dass dessen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück - ggf. in Gestalt einer Eigentumswohnung - gleichkommt. Die Übertragung eines so ausgestalteten Mitgliedschaftsrechts kann Grunderwerbsteuer wegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO auslösen. Das ist z. B. der Fall, wenn die Beteiligung mit einer besonderen Berechtigung an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück verbunden ist und der Gesellschafter ggf. durch einseitige Erklärung seine Gesellschafterstellung ohne weiteres in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück "umwandeln" kann. Die gewählte Konstruktion ist in diesem Fall nur verständlich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Steuerbefreiung wegen des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand nach §§ 6 Abs. 2 bzw. 7 Abs. 2 GrEStG.

Kein Gestaltungsmissbrauch liegt indes vor, wenn dem Gesellschafter zwar bei Auflösung der Gesellschaft ein Anspruch auf Eigentumsübertragung des ihm bisher nur schuldrechtlich zugeordneten Grundstücks zusteht, er allein die Auflösung der auf unbestimmte Zeit gegründeten Gesellschaft aber nicht herbeiführen und auch ansonsten seine Beteiligung nicht unmittelbar selbst in einen Anspruch auf Eigentumsübertragung umwandeln kann.

 

Hinweis

Anders als in den bislang vom BFH entschiedenen Fallgestaltungen wurde durch den Erwerb des Gesellschaftsanteils kein (Kauf-)Vertrag über bestehendes oder rechtlich noch zu bildendes Wohneigentum verdeckt. Der wesentliche Unterschied zu diesen Fallgestaltungen liegt vorliegend darin, dass die betreffende Eigentumswohnungnoch nicht existierte, sondern erst noch bebaut werden musste.

Die Entscheidung des FG ist allerdings vorläufig noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt hat (Az. II B 46/14).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2014, 3 K 66/13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?