FinMin Bayern, Erlaß v. 15.1.2000, 36 - S 4514 - 8/147 - 10 282

Auf Grund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes – AGFlurbG – (BayRS 7815 – 1 – E) erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten folgende Bekanntmachung:

 

1 Allgemeines

Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl 1976 I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.6.1997 (BGBl 1997 I S. 1430) – FlurbG –, unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.2.1997 (BGBl 1997 I S. 418, ber. S. 1804), geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) und das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1790) – GrEStG –, von der Besteuerung ausgenommen sind.

 

2 Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

  • der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land und
  • die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen

in den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.

Hierzu gehören auch unvermeidbare Mehrausweisungen im Flurbereinigungsverfahren bzw. im freiwilligen Landtauschverfahren.

 

3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 5.000 DM (2.500 Euro ab 1.1.2002) nicht übersteigt.

 

4 Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Beteiligten

Die unter Nummern 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz wie folgt aus:

 

4.1 Beteiligte Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber

4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht

4.1.1.1 die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen nach § 44 Abs. 3 FlurbG, die ebenfalls unter den Begriff der Abfindung in Land im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG fallen. Darüber hinausgehende Ausweisungen, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, unterliegen dagegen der Steuer. Das zur Behandlung von Mehrzuteilungen im Umlegungsverfahren ergangene Urteil des BFH vom 28.7.1999, II R 25/98, BStBl 2000 II S. 206 findet insoweit keine entsprechende Anwendung;

4.1.1.2 die Landabfindung nach § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Verfahrens- oder Zusammenlegungsgebiet;

4.1.1.3 die Landabfindung nach § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und Verfahrensgebiet § 2 Abs. 1 FlurbG);

4.1.1.4 die Landabfindung nach § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum;

4.1.1.5 die Landabfindung nach § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück;

4.1.1.6 die Landabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile;

4.1.1.7 der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen.

4.1.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Grenze von 5.000 DM (2.500 Euro ab 1.1.2002) überschritten wird (vgl. Nummer 3)

4.1.2.1 jeder privatrechtliche Erwerbsvorgang, z.B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Auflassung;

4.1.2.2 die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land, das durch Verzicht auf Landabfindung § 52 FlurbG), durch Aufbonitierung § 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z.B. § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird;

4.1.2.3 die Landzuteilung nach § 55 Abs. 1 FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens;

4.1.2.4 die Mehrausweisung in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Abs. 1 FlurbG, soweit sie nicht unter Nummer 4.1.1.7 fällt.

 

4.2 Teilnehmergemeinschaft

Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen § 39 Abs. 1 FlurbG) nach § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG.

 

4.3 Verband der Teilnehmergemeinschaften

Der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Abs. 1 FlurbG ist grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 29 Reichssiedlungsgesetz (RSG) ist nicht möglich, da § 29 RSG wegen § 25 Abs. 12 Satz 2 GrEStG nicht mehr anwendbar ist.

 

4.4 Gemeinden, Träger von öffentlichen Bauvorhaben und sonstige öffentliche Träger

4.4.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht

4.4.1.1 die Landabfindungen und Landtausche in den Fällen der Nummer 4.1.1;

4.4.1.2 die unentgeltliche Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, jedoch nur sowe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge