FinMin Hessen, Erlass vom 22.11.2021, S 4500 A - 001 - II62

Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 22. November 2021

Bezug: Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums für Verkehr, Wirtschaft und Wohnen vom 10. Januar 2020 (StAnz. S. 159)
 

1 Allgemeines

Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen sind. Rechtsvorgang im Sinne von § 2 Abs. 3 GrEStG ist das jeweilige Verfahren nach dem FlurbG. Es bestehen keine Bedenken, die unter der jeweiligen Ordnungsnummer[1] erfassten Grundstücke als wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 3 GrEStG anzusehen.

 

2 Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen bis zur Höhe des Sollanspruchs nicht der Grunderwerbsteuer

  • der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und
  • die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie
  • die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG,

wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. In diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt.

Das bedeutet: Übersteigt der Wert des zugteilten Grundstücks den Wert des eingebrachten Grundstücks (Sollanspruch auf Zuteilung) um höchstens 20 Prozent (= Minderzuteilung, wertgleiche Zuteilung oder unwesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung insgesamt steuerfrei. Erfolgt dagegen eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 Prozent übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung in Höhe der Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig.

 

3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

In Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 2 500 Euro nicht übersteigt.

 

4 Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem FlurbG Beteiligten

Die unter Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem FlurbG wie folgt aus:

 

4.1 Beteiligte Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und sonstige Rechtsinhaberinnen und -inhaber

 

4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:

4.1.1.1 die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen nach § 44 Abs. 3 FlurbG, die ebenfalls unter den Begriff der Abfindung in Land im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG fallen. Ist die Mehrausweisung größer als 20 Prozent des Sollanspruchs, so ist sie in Höhe der Differenz zwischen Zuteilung und Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig (vgl. Nr. 2).

4.1.1.2 die Landabfindung nach § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet;

4.1.1.3 die Landabfindung nach § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet;

4.1.1.4 die Landabfindung nach § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum;

4.1.1.5 die Landabfindung nach § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück;

4.1.1.6 die Landabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile;

4.1.1.7 der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen.

 

4.1.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2 500 Euro überschritten wird (vgl. Nr. 3):

4.1.2.1 die Zuteilung von Land nach § 54 Abs. 2 FlurbG;

4.1.2.2 die Zuteilung von Abfindungsland nach § 55 Abs. 1 FlurbG an Siedler aus dem Abfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens;

4.1.2.3 die Mehrausweisung mit Geldausgleich in einem freiwilligen Landtausch nach § 103b FlurbG, soweit sie nicht unter Nr. 4.1.1.7 fallen.

 

4.2 Teilnehmergemeinschaft

Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) nach § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG.

 

4.3 Verband der Teilnehmergemeinschaften

Der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Abs. 1 FlurbG ist grunderw...

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