OFD Chemnitz, Verfügung v. 27.12.2001, S 4632-20/2-St 23

Im Hinblick auf die Einführung des Euro wurden verschiedene Grunderwerbsteuervordrucke auf den Euro umgestellt. Bei der Verwendung der einzelnen Vordrucke bitte ich Folgendes zu beachten:

GrESt 1

Der Vordruck, welcher im Vordrucklager zur Anforderung bereitsteht, wurde als DM/EUR – Version erstellt. Die jeweils unzutreffende Währung ist zu streichen.

Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer werden die Angaben zur Bemessungsgrundlage währungsabhängig eingegeben. Nach Fach 32 Tz. 4.2 DFV-AL ist im Rahmen des Grundinformationsdienstes das Datum des Rechtsgeschäfts (z. B. des Vertragsabschlusses) einzugeben. Liegt dieses Datum vor dem 01.01.2002, sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung in DM einzugeben. Liegt das Datum des Erwerbsvorganges nach dem 31.12.2001, sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung in Euro einzugeben. Die Entstehung der Steuer nach § 14 GrEStG ist insoweit unbeachtlich (vgl. Tz. 3.5.6 Verfahrensbeschreibung zur Euro-Einführung in den Finanzämtern).

Der Angabe der zutreffenden Währung in der Veräußerungsanzeige, der Eingabe des Datums des Rechtsgeschäfts im Grundinformationsdienst und der Eingabe der Besteuerungsgrundlage in der richtigen Währung bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist daher besondere Beachtung zu schenken.

GrESt 1.1

Der Vordruck Veräußerungsanzeige für Laserdrucker GrESt 1.1 wurde bislang noch nicht als Euro-Version aufgelegt, so dass die Vordrucke durch die Notare bei Bedarf an den Euro angepasst werden müssen. Ich bitte, hierauf hinzuweisen und bei Eingang der Veräußerungsanzeigen o. g. Ausführungen zu GrESt 1 entsprechend zu beachten.

GrESt 2, GrESt 3, Anlage GrESt 2/3, GrESt 4

Der Vordruck Anlage GrESt 2/3 und der Vordruck GrESt 4 wurden als DM/EUR-Version aufgelegt und verteilt. Die unzutreffende Währung ist zu streichen.

Bei der Verwendung des Vordruckes sind die Ausführungen unter Tz. 3.5.3 i. V. m. Tz. 3.5.4 der Verfahrensbeschreibung zur Euro-Einführung in den Finanzämtern zu beachten.

Beispiel 1:

Vertrag vom 15.12.2001, Kaufpreise entsprechend in DM, Bekanntgabe am 10.01.2002

Eintragungen:

  • In der Anlage GrESt 2/3 und in GrESt 4 sind die Besteuerungsgrundlagen in DM einzutragen (EUR ist zu streichen!)
  • Der Aufkleber ist zu verwenden (s. Tz. 3.5.3 und Tz. 3.5.4 der Verfahrensbeschreibung zur Euro-Einführung in den Finanzämtern).

Beispiel 2:

Vertrag vom 05.01.2002, Kaufpreise entsprechend in EUR, Bekanntgabe am 10.01.2002

Eintragungen:

  • In der Anlage GrESt 2/3 und in GrESt 4 sind die Besteuerungsgrundlagen in EUR einzutragen (DM ist zu streichen!).

GrESt 6

Die beiden DM-Angaben im Vordruck sind bis zur Neuauflage des Vordruckes bei Bedarf handschriftlich in EUR abzuändern.

GrESt 7

Der Vordruck wurde bereits als EUR-Version aufgelegt und verteilt. Fragen zum sogenannten „Einheitlichen Vertragswerk” sind in dieser Version nicht mehr vorgesehen. Hierfür ist der Vordruck GrESt 8 zu verwenden.

Die restlichen Bestände des Vordrucklagers in der DM-Version werden noch an die Finanzämter ausgeliefert. Die Vordrucke in der DM-Version können ggf. noch für Vorgänge Anwendung finden, bei denen die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer noch in DM ermittelt werden müssen.

Die Steuerpflichtigen sind bei Versand der Vordrucke auf die ordnungsgemäße Angabe der Währung hinzuweisen (ggf. handschriftliche Änderungen). Bei der Auswertung der Vordrucke ist der ordnungsgemäßen Währung besondere Beachtung zu schenken.

GrESt 10

Der Vordruck wurde an den Euro, an die Änderungen zum § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (vgl. auch den bundeseinheitlichen Erlass vom 07.02.2000, BStBl. I 344) und an die Rechtsprechung des BFH vom 08.11.2000 zum Fünfjahreszeitraum (vgl. die Verfügung vom 19.03.2001, Az.: S4501-12/2-St23) angepasst.

Darüber hinaus sieht der neue Vordruck nur noch eine Ausfertigung für die Anfrage beim Steuerpflichtigen und eine Durchschrift für das Finanzamt (zur Wiedervorlage) vor.

Der bisherige Vordruck kann ggf. noch in Einzelfällen (z. B. Aufgriff durch die Betriebsprüfung), die noch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.02.1997, BGBl. I 1997, 418 („wirtschaftliche Betrachtungsweise”) fallen, Anwendung finden. Er ist daher nicht auszusortieren. Ggf. erforderliche Anpassungen an den Euro sind handschriftlich vorzunehmen. Darüber hinaus ist ein handschriftlicher Hinweis vorzunehmen, dass der im Vordruck angesprochene „Fünfjahreszeitraum” frühestens ab dem 01.01.1997 beginnt.

GrESt 12

Der Vordruck wurde als DM/EUR-Version aufgelegt und verteilt. Die jeweils unzutreffende Währung ist zu streichen. Der bisherige Vordruck in der DM-Version ist auszusondern.

Bei der Verwendung des Vordruckes ist für die Eintragung der Bemessungsgrundlage im personellen Bescheid entsprechend den Regelungen zur Eingabe der Bemessungsgrundlage bei maschinellen Bescheiden gemäß Tz. 3.5.6 der Verfahrensbeschreibung zur Euro-Einführung ...

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