OFD Chemnitz, Verfügung v. 13.01.1992, S 4514-1-St 44
Der BFH hat in Fortentwicklung seiner früheren Rechtsprechung durch Urteile vom 06.10.1982, II R 92/80 und 20.11.1982, II R 38/78 (BStBl II 1983, 138 und 429) entschieden, dass § 5 GrEStG nur dann eingreift, wenn der einbringende Grundstückseigentümer über seine gesamthänderische Berechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt bleibt. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift, die ihren inneren Grund in der inneren Verflechtung des Vermögens der einzelnen Gesamthänder und ihrer Beteiligung an der Gesamthand hat. § 5 GrEStG zieht die Folgerung daraus, dass die Änderung der Rechtszuständigkeit des Grundstücks aufgrund des der GrESt unterliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich insoweit zu keiner Änderung führt, als der veräußernde Gesamthänder über seine Gesamthandberechtigung auch am Grundstück (-swert) beteiligt ist.
1. |
Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 GrEStG ist deshalb nicht anwendbar, wenn gleichzeitig mit dem formgültigen Abschluss des Grundstückseinbringungsvertrages das Ausscheiden des Einbringenden aus der Gesamthand vereinbart wird (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.1982). |
2. |
Die Steuervergünstigung des § 5 GrEStG ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.1982). Dabei ist unerheblich, ob der Einbringende seine gesamthänderische Berechtigung völlig aufgibt oder diese nur verringert (BFH-Urteil vom 16.01.1991, II R 38/87, BStBl. II 1991, 374). Die Beurteilung, wann ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, ist nur nach der vertraglichen Gestaltung des Einzelfalls möglich. Da insbesondere die zwischen der Grundstücksübertragung und der Übertragung der Gesellschaftsanteile liegende Zeit allein nicht maßgebend ist, kann auch ein längerer Zweitraum zwischen diesen beiden Rechtsvorgängen (z. B. ein Jahr) nicht ohne weiteres zur Anwendung des § 5 GrEStG führen. |
2.1 |
In folgenden Fällen kann daher zum Beispiel die Vergünstigung des § 5 GrEStG nicht (Fall A) bzw. nicht uneingeschränkt (Fall B) gewährt werden: |
Fall A:
Der Grundstückeigentümer gründet zusammen mit einer Leasinggesellschaft eine Objektgesellschaft in der Rechtsform der KG. Am Vermögen der KG ist der Grundstückseigentümer als Kommanditist zu 95 v. H. beteiligt. Die KG erwirbt von dem Kommanditisten das Grundstück, das sie vermietet. Nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, frühestens nach einigen Monaten, überträgt der Kommanditist seinen Kommanditanteil auf die Mitgesellschafter oder Dritte.
Fall B:
Der Grundstückseigentümer und die Leasinggesellschaft gründen eine KG. Am Vermögen der KG ist der Grundstückseigentümer mit 95 v. H. beteiligt. Die KG erwirbt von dem Grundstückseigentümer das Grundstück und vermietet es im Rahmen eines Immobilien-Leasingvertrages an den früheren Grundstückseigentümer oder an einen Dritten. Durch die Zuführung von Eigenkapital im Wege der Erhöhung des Kommanditkapitals in einem Zeitraum von einigen Tagen bis 12 Monaten nach dem Vertragsabschluss wird der Kommanditanteil des ursprünglichen Grundstückseigentümers und jetzigen Kommanditisten von 95 v. H. auf bis zu 0,5 v. H. reduziert.
§ 5 GrEStG ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auszulegen. Wirtschaftlich besteht kein Unterscheid, ob der Gesamthänder entsprechend einem vorgefassten Plan nach der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung ganz oder teilweise durch die Übertragung von Anteilen auf einen anderen aufgibt oder dadurch, dass sich seine Beteiligung durch Erhöhung des Kapitals, an der er nicht teilnimmt, u. U. bis zur Bedeutungslosigkeit vermindert. In beiden Fällen bleibt der Einbringende nicht über seine ursprüngliche Gesamthandsberechtigung weiter am Wert des Grundstücks beteiligt, was aber Voraussetzung für die Anwendung des § 5 GrEStG ist.
2.2 |
Entsprechend ist die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand zu beurteilen, wenn die Gesellschafterstellung des einbringenden Gesamthänders nach einem vorgefassten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand durch Umwandlung oder Verschmelzung auf einen anderen rechtsträger übergeht. Da auch in diesen Fällen der Übergang der Gesellschafterstellung auf einem freien Willensentschluss – dem Umwandlungsbeschluss oder dem Verschmelzungsvertrag – beruht (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.1979, II R 59/73 und vom 25.07.1979, II R 55/76, BStBl. II 1979, 683 und 692), kommt dem Umstand, dass bei der Umwandlung und der Verschmelzung Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, insoweit keine Bedeutung zu, d. h., die Steuervergünstigung des § 5 GrEStG greift nicht ein. |
3. |
Nach dem Urteil des BFH vom 16.01.1991, II R 38/87, BStBl. II 1991, 374, ist die Vergünstigung des § 5 GrEStG auch bei (formaler) Beteiligung des Grundstü... |