Leitsatz
Die im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts eingegangene Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück löst Grunderwerbsteuer aus. Für die Wirksamkeit des Stiftungsgeschäfts ist dabei keine notarielle Beurkundung erforderlich.
Sachverhalt
Mit Stiftungsgeschäft vom 5.4.2004 wurde eine Stiftung des Privatrechts errichtet. Ein Stifter verpflichtete sich dabei unter anderem ein Grundstück nebst Gebäude im Wege der Zustiftung zu übertragen. Die Übertragung sollte aber erst erfolgen, wenn das Gebäude betriebsfertig gestellt wurde. Nach Fertigstellung wurde in einem notariell beurkundeten Übertragungsvertrag vom 9.2.2010 unter Bezugnahme auf das ursprüngliche Stiftungsgeschäft erklärt, dass das Eigentum an dem Grundstück nun auf die Stiftung übergehen soll. Unter Benennung des Übertragungsvertrages setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die klagende Stiftung ist dagegen der Auffassung, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil er zum einen als Besteuerungsgegenstand den Grundstücksüberlassungsvertrag benenne, wenn überhaupt könne aber nur das ursprüngliche Stiftungsgeschäft grunderwerbsteuerbar sein. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, dass das Stiftungsgeschäft der Schenkungsteuer unterläge und folglich von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer auszunehmen sei.
Entscheidung
Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Klägerin und gab der Klage statt. Nach Ansicht des FG wurde durch den Übertragungsvertrag keine Grunderwerbsteuer begründet, da dieser nur der Erfüllung des eigentlichen Stiftungsgeschäftes diente. Eine Besteuerung des Übertragungsvertrages kann auch nicht damit begründet werden, dass das Stiftungsgeschäft als schuldrechtliches Grundgeschäft mangels notarieller Beurkundung unwirksam geblieben sei. Zwar bedarf ein Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Für Stiftungsgeschäfte ist allerdings ausdrücklich die einfache Schriftform ausreichend, auch wenn mit dem Stiftungsgeschäft die Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum eingegangen wird.
Hinweis
Gegen die Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az.: II R 11/12). In gleichgelagerten Fällen ist zu empfehlen, beim Erlass nachteiliger Steuerbescheide Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 08.03.2012, 3 K 118/11