Leitsatz
Keine Einbeziehung des Werts der aufstehenden Bäume in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebes erwarb er in verschiedenen Gemeinden liegende Waldflächen zum Preis von insgesamt 105.000 EUR. Der Kaufpreis entfällt mit einem Teilbetrag von 73.500 EUR auf den Aufwuchs und mit 31.500 EUR auf den Grund und Boden. Schon bei der Verkäuferin begründeten die Flächen mit insgesamt rund 11 ha alleine wegen ihrer Größe einen eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb. Nun vergrößern sie den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der seit Jahren besteht und einen Totalgewinn erzielte. Die Flächen sind teilweise mit einem hiebreifen Bestand bewachsen, der in den kommenden Jahren zur Ernte ansteht.
Der Kläger teilte den Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Flurstücke auf sowie für jedes Flurstück in einen Anteil für den Boden und einen Anteil für den Aufwuchs.
Das Finanzamt teilte hingegen im Feststellungsbescheid der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer den Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Grundstücke im Grundsatz nach der vorgenannten Berechnung auf, folgte aber nicht der Aufteilung in Bodenwert und Aufwuchs, sondern setzte als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs fest.
Der Einspruch des Klägers wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er trug hierbei vor, der aufstehende Bestand sei kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke nach § 94 BGB, sondern ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und fließe daher nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ein.
Das Finanzamt wiederum beantragte die Klage abzuweisen. Nach dessen Auffassung gehöre der Wald zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und sei bei der Berechnung der Gegenleistung nicht herauszurechnen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als begründet angesehen. Es begründet seine Entscheidung unter anderem folgendermaßen:
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 BGB solche Sachen jedoch nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind wie zum Verkauf bestimmte Pflanzen.
Hinweis
Die Revision wurde vom Finanzgericht zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2019, 7 K 3217/18 GE