Geht das Grundstück innerhalb von 10 Jahren im Rahmen einer Anwachsung über, scheidet eine Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in folgenden Fällen aus:

Übergang auf den grundstücksübertragenden Gesamthänder (in einem oder mehreren Rechtsakten)

 
Praxis-Beispiel

Anwachsung in einem Rechtsakt auf grundstücksübertragenden Gesamthänder

A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine GbR, an deren Vermögen er mit 40 % sowie B und C mit je 30 % beteiligt sind. Im Jahr 04 übernimmt A die Anteile des B und C und führt das Unternehmen nunmehr als Einzelunternehmen fort.

Schaubild

Quelle: BstBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.6

Lösung:

Übergang auf einen Gesellschafter, der das Grundstück nicht übertragen hat (in einem Rechtsakt)

 
Praxis-Beispiel

Anwachsung in einem Rechtsakt auf anderen als den gundstücksübertragenden Gesamthänder

A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine GbR, an deren Vermögen er mit 40 %, B mit 50 % und C mit 10 % beteiligt sind. Im Jahr 04 übernimmt B in einem Rechtsakt die Anteile des A und C und führt das Unternehmen als Einzelunternehmen fort.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.6

  • Jahr 04:

    Bei der Übernahme der Gesellschaftsanteile der ausscheidenden Gesellschafter A und C durch B handelt es sich um eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbare Anwachsung. Die Steuer wird nach § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe des seit der Übertragung des Grundstücks im Jahr 01 unverändert bestehenden Anteils am Vermögen der GbR (50 %) nicht erhoben.

    In Bezug auf die Übertragung im Jahr 01 durch A führt die Anwachsung nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG, weil die Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des A an der GbR unmittelbar mit einem steuerbaren Rechtsvorgang im Zusammenhang steht. Eine Steuerumgehung ist insoweit objektiv ausgeschlossen. Mit der Anwachsung endet zudem die Überwachung.

Übergang auf einem fremden Dritten (in einem Rechtsakt)

Auch hier liegt – wie in den zuvor dargestellten Fällen – ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbarer Rechtsvorgang vor, der einen Missbrauch objektiv ausschließt.

 
Wichtig

Verringerung der Beteiligung vor Ablauf der 10-Jahresfrist ohne gleichzeitige steuerbare Anwachsung

Verringert der grundstücksübertragende Gesamthänder seine Beteiligung an der Gesamthand innerhalb der 10-Jahresfrist, ohne dass hierdurch zugleich eine steuerbare Anwachsung verwirklicht wird, findet § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG hingegen Anwendung.

Hat ein Mitgesellschafter die Beteiligung in diesem Umfang übernommen, wird die Grunderwerbsteuer bei einer späteren Anwachsung in dessen Hand nicht erhoben, soweit es seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Anwachsung entspricht. Dieser umfasst sowohl die ursprüngliche als auch die hinzuerworbene Beteiligung (vgl. nachstehendes Beispiel).

Dem Grunde nach ist hinsichtlich der hinzuerworbenen Beteiligung der Tatbestand des § 6 Abs. 4 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Diese Norm dient in gleicher Weise wie § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG der Missbrauchsvermeidung und soll erreichen, dass Anteilserhöhungen im Vorfeld einer Grundstücksübertragung ebenso wie Anteilsverminderungen nach einer Grundstücksübertragung zu einer Besteuerung führen. Soweit eine Steuerumgehung objektiv ausgeschlossen ist, ist die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ihrer Zielrichtung entsprechend einschränkend auszulegen (teleologische Reduktion). Hat die Verminderung der Beteiligung des grundstücksübertragenden Gesellschafters bereits ganz oder teilweise zur rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geführt, entfällt der Grund, auf die hinzuerworbenen Anteile die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 Nr. 1 GrEStG anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Anwachsung in mehreren Rechtsakten auf anderen als den grundstücksübertragenden Gesamthänder

A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine GbR, an deren Vermögen er mit 50 % sowie B und C mit je 25 % beteiligt sind. Im Jahr 03 übernimmt B zunächst den Anteil des A und im Jahr 04 den Anteil des C. Anschließend führt B das Unternehmen als Einzelunternehmen fort.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.6

Lösung:

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