Der Grundsteuermessbetrag ist im letzten Berechnungsschritt mit dem kommunalen Hebesatz zur Grundsteuer zu multiplizieren.

 
Hinweis

Reduzierte Grundsteuerhebesätze

Art. 5 BayGrStG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, für die o. g. Fälle, in denen auch eine Steuermesszahlermäßigung durchgeführt wird, reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags anzuwenden. Dies ermöglicht eine zusätzliche Begünstigung aus sozial- und kulturpolitischen Gründen auf Ebene der Grundsteuerhebesätze. Davon ausgenommen sind allerdings Wohnflächen, für die nur eine Ermäßigung der Steuermesszahl auf 70 % vorgenommen wird und die keine der zusätzlichen Begünstigungsvoraussetzungen erfüllen (kein Baudenkmal, unterliegen nicht der Wohnraumförderung oder kein enger Bezug zu land- und forstwirtschaftlichem Betrieb des Steuerschuldners).

 
Wichtig

Ergänzende Erlassvorschriften im BayGrStG

Ergänzend zu den §§ 32 bis 34 GrStG sieht Art. 8 BayGrStG zusätzliche Erlasstatbestände vor. Demnach können Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis erlassen werden, soweit nach dem durch Einführung des BayGrStG initiierten Systemwechsels im individuellen Einzelfall eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn

  • die Lage des Grundstücks erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht,
  • bei sehr alten Gebäuden, deren Gesamtnutzungsdauer bereits überschritten ist oder
  • bei Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden und überdurchschnittlich groß sind, wenn sie eine einfache Ausstattung haben oder auf Dauer ungenutzt bleiben.
 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Grundsteuer ab 1.1.2025 für bebautes Grundstück nach dem wertunabhängigen Flächenmodell

Grundstück mit Einfamilienhaus (zu Wohnzwecken genutzt), Wohnfläche EFH = 150 qm; Grundstücksgröße = 500 qm; (angenommener fiktiver) Hebesatz der Kommune = 400 %.

 
Äquivalenzbeträge:
Äquivalenzbetrag Grund und Boden  

Fläche Grund und Boden

500 qm x

Äquivalenzzahl

0,04 EUR/qm
20,00 EUR
Äquivalenzbetrag Gebäude  

Wohn-/Nutzfläche

150 qm x

Äquivalenzzahl

0,50 EUR/qm
75,00 EUR
Berechnung Steuermessbetrag:  

Äquivalenzbetrag Grund und Boden

20,00 EUR x

Steuermesszahl

100 %
20,00 EUR

Äquivalenzbetrag Gebäude

75,00 EUR x

Steuermesszahl

70 %
52,50 EUR
Steuermessbetrag   72,50 EUR

Grundsteuer

x 400 % (Hebesatz)
  290,00 EUR

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