Wie im geltenden Recht[1] darf der im typisierten Ertragswertverfahren oder im typisierten Sachwertverfahren für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert einen bestimmten Wertekorridor, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, nicht unterschreiten. Es entspricht den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, dass der Käufer eines bebauten Grundstücks zumindest denjenigen Preis zahlen wird, der dem gemeinen Wert des Grund und Bodens abzüglich etwaiger Freilegungskosten entspricht. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 251 Satz 1 BewG, dass der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.

 
Achtung

Mindestwert bei Ein- und Zweifamilienhaus

Bei der Bewertung von Einfamilienhäusern[2] und Zweifamilienhäusern[3] sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert typisierende Umrechnungskoeffizienten[4] zu beachten.[5] Diese Regelung ist auch im Rahmen der Bestimmung des Mindestwerts entsprechend zu berücksichtigen.

[1] Vgl. § 77 BewG.
[4] Vgl. Anlage 36 zum BewG
[5] Vgl. unter 2.6.3. "Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts"

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