Wichtigste Fallgruppe der Nutzungsrechte an Grundstücken ist der Nießbrauch. Der Nießbrauch verleiht dem Berechtigten gegenüber jedermann die Befugnis, das Grundstück in Besitz zu nehmen, es zu verwalten und zu bewirtschaften und die Nutzungen daraus zu ziehen. Zu den Nutzungsrechten gehört auch das dingliche Wohnrecht.[1] Es stellt das im Grundbuch eingetragene Recht dar, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen

Nießbrauch und dingliches Wohnrecht sind von den obligatorischen Nutzungsrechten abzugrenzen. Diese gelten als relative Rechte nur zwischen den Vertragsparteien. Hauptfälle sind Miete, Pacht und Leihe. Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann auch ein obligatorisch Nutzungsberechtigter erfüllen, wenn er eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat und tatsächlich selbst die Stellung des Vermieters oder Verpächters einnimmt. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch des Grundstücks für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann.  

Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen,

  • wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht,
  • er die Nutzungen tatsächlich zieht,
  • das Grundstück in Besitz hat und
  • es verwaltet.

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