Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben grundsätzlich gem. § 11 EStG nach Zu- und Abfluss zu erfassen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Nicht erfasst werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (= durchlaufende Posten). Die Vorschriften über geringwertige Wirtschaftsgüter, die Bildung eines Sammelpostens und über die Abschreibung und Substanzverringerung sind anzuwenden.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
  • Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

dürfen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst in dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben erfasst werden, in dem der Veräußerungserlös zufließt, oder in dem die Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgt.

Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (Grund und Boden sowie Gebäude) sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die Aufzeichnungen können auch im Rahmen der laufenden Buchführung erfolgen, indem z. B. entsprechende Konten eingerichtet und gebucht werden.

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