Wird dem Arbeitnehmer nur gelegentlich oder anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses ein Gutschein über z. B. Blumen, Genussmittel, einen Restaurantbesuch, ein Buch oder einen Tonträger ausgegeben, so liegt eine steuerfreie Aufmerksamkeit (= Sachzuwendung) vor, sofern der Gutschein auf einen Wert von bis zu 60 EUR beschränkt ist.[1]
Übereinstimmung mit Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Freigrenze beträgt ebenfalls 60 EUR.
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