Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gelegentliche "Aufmerksamkeiten" zu, sind diese umsatzsteuerfrei, wenn ihr Wert 60 EUR (einschl. USt) nicht übersteigt.[1]
Als Aufmerksamkeiten werden kleine Geschenke, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch, ein Tonträger bzw. eine Bewirtung oder Speisen anlässlich eines persönlichen Ereignisses oder einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung, angesehen.
Gutschein ist steuerfreier Sachbezug auch bei Angabe eines Betrags
Ein Gutschein gilt einkommen- bzw. lohnsteuerlich als steuerfreier Sachbezug, auch wenn ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.
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