Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gelegentliche "Aufmerksamkeiten" zu, sind diese umsatzsteuerfrei, wenn ihr Wert 60 EUR (einschl. USt) nicht übersteigt.[1]

Als Aufmerksamkeiten werden kleine Geschenke, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch, ein Tonträger bzw. eine Bewirtung oder Speisen anlässlich eines persönlichen Ereignisses oder einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung, angesehen.

 
Praxis-Tipp

Gutschein ist steuerfreier Sachbezug auch bei Angabe eines Betrags

Ein Gutschein gilt einkommen- bzw. lohnsteuerlich als steuerfreier Sachbezug, auch wenn ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

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