Leitsatz
Steht für die Kerntätigkeit eines Freiberuflers in der eigenen Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung, schließt das die Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer aus. Für den Steuerpflichtigen ist es zumutbar, auch neben der eigentlichen "Kerntätigkeit" anfallende Arbeiten (z.B. Buchführungsarbeiten) am Arbeitsplatz in der eigenen Praxis durchzuführen, selbst wenn dafür die Unterlagen aus Sicherheitsgründen jedes Mal von zu Hause mitgebracht und anschließend wieder nach Hause befördert werden müssen.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt, der seine Tätigkeit selbständig in angemieteten Räumen ausübt, beantragt den Abzug von Aufwendungen für das im eigenen Einfamilienhaus befindliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM pro Jahr mit der Begründung, dass im Arbeitszimmer die laufenden Buchführungsarbeiten erledigt und Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung verneinte die Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Der vom Steuerpflichtigen hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der daraufhin eingereichten Klage macht der Steuerpflichtige geltend, für die beruflichen Tätigkeiten, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausübe, stehe ihm in seiner Praxis kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die in der Praxis vorhandenen Arbeitsplätze würden ausschließlich für die eigentliche zahnärztliche Tätigkeit und die Aufbewahrung der zahnärztlichen Unterlagen genutzt.
Entscheidung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung dieses Zimmers dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EstG). Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Voraussetzungen, unter denen danach die vorgenannten Aufwendungen und Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden können, liegen im Streitfall nicht vor. Schriftliche Arbeiten die vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden, können auch im Hinblick auf den Geheimhaltungsgedanken ungestört an einem Schreibtisch in der Praxis außerhalb der Öffnungszeiten der Praxis ausgeführt werden. Das gilt nach Meinung des Gerichts auch dann, wenn die Arbeitsunterlagen zunächst von der eigenen Wohnung in die Praxis und danach wieder zurückgebracht werden müssen.
Hinweis
Gegen dieses Urteil wurde unter dem Aktenzeichen IV R 43/03 beim BFH Revision eingelegt.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 01.09.2003, 6 K 7065/00