Leitsatz
Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Handelsvertreter. Er bewohnt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Die Fläche des Erdgeschosses beträgt 146 qm; die Nutzfläche des als Büro genutzten Dachgeschosses 110 qm. Das FA anerkannte für das Büro lediglich einen Betrag i.H.v. 2.400 DM an. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers sei das Büro ein "häusliches" Arbeitszimmer. Die Wertung des FG, der Betätigungsmittelpunkt des Klägers sei nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hinweis
Die Besprechungsentscheidung kann sich auf bereits entschiedene Fragen stützen. Es rundet zwei Problemkreise ab:
1. Wie bereits im Urteil des BFH vom 13.11.2002, VI R 164/00, BFH-PR 2003, 170 entschieden wurde, bezieht sich die Frage der "Häuslichkeit" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG entweder auf ein (Einfamilien-)Haus oder eine Wohnung (in einem Mehrfamilienhaus).
Grundsätzlich gehören sämtliche Räume eines Einfamilienhauses zu dieser (Wohn-)Einheit und können nicht aus dieser Zugehörigkeit herausgelöst werden (zur Ausgliederung z.B. aus funktionalen Gründen – vgl. BFH-PR 2003, 170; BFH, Urteil vom 20.3.2003, VI R 147/00, BFH-PR 2003, 268; zu gesondert angemieteten, zusätzlichen Kellerräumen: BFH, Urteil vom 26.2.2003, VI R 160/99, BFH-PR 2003, 301).
Der BFH hat deshalb im Streitfall – entgegen der Auffassung des Klägers – das von diesem beruflich genutzte Dachgeschoss (ungeachtet seiner Größe und Nutzung von 110 qm) folgerichtig als "häusliches" Arbeitszimmer angesehen.
2. In Anlehnung an seine Grundsatzentscheidungen vom 13.11.2002, VI R 28/02, VI R 104/01 und VI R 82/01, BFH-PR 2003, 215 ff., wonach sich der Erwerbsmittelpunkt (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift) nach qualitativen Merkmalen bestimmt, hat der BFH im Streitfall entschieden, dass der Kläger (Handelsvertreter) seinen Betätigungsmittelpunkt nicht zu Hause hatte.
Der BFH hat die Wertung des FG für vertretbar gehalten; sie war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hätte möglicherweise auch anders ausfallen können, sofern der Kläger vor dem FG seine Tätigkeit im Haus (einschließlich der erforderlichen Ausstattung in seinem Büro) präziser und umfassender dargestellt hätte. Die entscheidenden Würfel hierzu (und zwar im Tatsächlichen) sind indessen vor dem FG und nicht vor dem BFH gefallen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2003, VI R 156/01