OFD Düsseldorf, Verfügung v. 14.5.2004, G 1421 A - St 142 - D/G 1421 - 23 - St 131 - K

Zur Verdeutlichung der gewerbesteuerlichen Folgewirkungen des Halbeinkünfteverfahrens wurde für die in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen die beiliegende Übersicht erstellt. Diese basiert auf der Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2003 und zeigt anhand eines nach Rechtsform des zu besteuernden Unternehmens differenzierenden Zahlenbeispiels auf, ob und inwieweit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen ist. Darüber hinaus kann dieser Übersicht entnommen werden, zu welchen Kennzahlen bei der Gewerbesteuerveranlagung 2003 Anweisungen vorzunehmen sind.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen sowie die entsprechenden Anweisungen für den EZ 2003

 

1. Grundfälle (ohne Organschaft)

 

1.1 Dividende

Beispiel:

Die Dividende beträgt jeweils 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40.

Sachverhalt I. Einzelunternehmen II. Mitunternehmerschaft III. Körperschaft
Inländische Schachteldividende Bilanzieller Gewinn 60 Bilanzieller Gewinn 60 Bilanzieller Gewinn 60
             
– Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums § 3 Nr. 40 EStG ./. 50 Gewinn aus Gewerbebetrieb 60 § 8b Abs. 1 KStG ./. 100
  § 3c Abs. 2 EStG + 20 § 7 Satz 1 GewStG 60 § 3c Abs. 1 EStG + 40
             
  Gewinn aus Gewerbebetrieb 30 BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57   Gewinn aus Gewerbebetrieb 0
– mindestens 10 % des Grund- bzw. Stammkapitals

(Eintrag:

Kz. 21.10: 30)
 

(Eintrag:

Kz. 21.10: 60)
 

(Eintrag:

Kz. 21.10: 0)
 
  Kürzung nach   Kürzung nach   Es ist keine Kürzung nach  
  § 9 Nr. 2a GewStG 30 § 9 Nr. 2a GewStG 60 § 9 Nr. 2a GewStG vorzunehmen  
 

(Eintrag:

Kz. 22.32: 30)
 

(Eintrag:

Kz. 22.32: 60)
     
  → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt   → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt   → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt  
Inländische Streubesitzdividende Bilanzieller Gewinn 60 Bilanzieller Gewinn 60 Bilanzieller Gewinn 60
             
– keine Beteiligung seit Beginn § 3 Nr. 40 EStG ./. 50 Gewinn aus Gewerbebetrieb 60 § 8b Abs. 1 KStG ./. 100
des Erhebungszeitraums und/oder § 3c Abs. 2 EStG + 20 BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57   § 3c Abs. 1 EStG + 40
             
  Gewinn aus Gewerbebetrieb 30 (Eintrag: Kz. 21.10: 60)   Gewinn aus Gewerbebetrieb 0
             
– < 10 % des Grund- bzw. (Eintrag: Kz. 21.10: 30)       (Eintrag: Kz. 21.10: 0)  
Stammkapitals            
  Hinzurechnung   Es ist keine   Hinzurechnung 60
  nach § 8 Nr. 5 30 Hinzurechnung nach   nach § 8  
  GewStG   § 8 Nr. 5 GewStG   Nr. 5 GewStG  
      vorzunehmen      
  (Eintrag: Kz. 21.26: 30)       (Eintrag: Kz. 21.26: 60)  
             
  → Volle Gewerbesteuerpflicht   → Volle Gewerbesteuerpflicht   → Volle Gewerbesteuerpflicht  

Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG. Sind Dividendenerträge aus Anteilen an ausländischen Gesellschaften zu beurteilen, ist in der Fallgruppe III (Körperschaft) § 8b Abs. 5 KStG zu beachten.

 

1.2 Veräußerung

Beispiel:

Der Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beträgt 100, die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten betragen 40.

Sachverhalt I. Einzelunternehmen II. Mitunternehmerschaft III. Körperschaft
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Bilanzieller Gewinn 60 Bilanzieller Gewinn 60 Bilanzieller Gewinn 60
  § 3 Nr. 40 EStG ./. 50 Gewinn aus Gewerbebetrieb 60 § 8b Abs. 2 KStG ./. 100
             
  § 3c Abs. 2 EStG + 20 BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57   § 3c Abs. 1 EStG + 40
             
  Gewinn aus Gewerbebetrieb 30

(Eintrag:

Kz. 21.10: 60)
  Gewinn aus Gewerbebetrieb 0
             
 

(Eintrag:

Kz. 21.10: 30)
     

(Eintrag:

Kz. 21.10: 0)
 
             
  Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen.   Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen.   Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen.  

Hinweise zu Fallgruppe I und III:

  • In der Fallgruppe I (Einzelunternehmen) sind Betriebsvermögensminderungen (wie z.B. Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste), die mit Vermögensmehrungen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abzuziehen.
  • In der Fallgruppe III (Körperschaften) sind Gewinnminderungen (wie z.B. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste), die mit Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG in Zusammenhang stehen, nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 KStG).

Auch in diesen beiden Fällen ist keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bzw. Kürzung vorzunehmen.

 

2. Fallgestaltungen Organschaft

 

2.1 Dividende

Beispiel:

Die Dividende beträgt 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40.

Sachverhalt Behandlung bei der Behandlung beim Organträger
  Organgesellschaft

I.

Einzelunter...

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