Besonderen Schutz erfahren gutgläubige Dritte,

  • die mit einem kaufmännischen Arbeitnehmer eines Unternehmens in geschäftlichen Kontakt treten,
  • der seine eingeräumten Befugnisse überschreitet.

Der Schutz besteht darin, dass der Arbeitgeber, sobald er von dem Geschäft erfährt, unverzüglich die Ablehnung erklären muss, wenn er daran nicht gebunden sein will; anderenfalls gilt das zunächst ohne Vollmacht abgeschlossene Geschäft als genehmigt (§ 75 h HGB).

Die Vorschrift weicht damit vom allgemeinen Vertretungsrecht ab. Denn nach § 177 Abs. 2 BGB liegt in dem Schweigen des Vertretenen gerade keine Genehmigung, sondern im Gegenteil eine Verweigerung.

Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 91a HGB für den Handelsvertreter.

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