Rz. 381

[Steuerfreie Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen → eZeile 43 und Zeile 44]

Hier sind Einkommensersatzleistungen anzugeben, die zwar steuerfrei sind und bleiben, sich aber auf die Berechnung der Steuer der steuerpflichtigen Einkünfte auswirken (Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG) und nicht in den Zeilen 22–24 und 28 der Anlage N einzutragen sind. Zu erfassen sind neben den, in eZeile 43 genannten Zuwendungen insbesondere Insolvenz-, Arbeitslosen- (ohne Arbeitslosengeld II – Hartz IV), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Übergangs-, Verletztengeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz; aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen. Die Leistungsbeträge müssen nur gemeldet werden, wenn diese nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. In die Zeile 44 gehören vergleichbare steuerfreie Einkommensersatzleistungen, wenn sie in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz bezogen wurden.

 

Rz. 382

[Ergänzende Angaben zur Steuererklärung → Zeile 45]

Wollen Steuerpflichtige der Finanzverwaltung zusätzliche Angaben mitteilen, zu denen sie in den Steuererklärungsvordrucken keine Eintragungsmöglichkeit finden, müssen sie der Steuererklärung eine weitere Anlage beifügen, die mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu versehen ist und in Zeile 45 den Wert "1" eintragen.

 

Rz. 383

Insbesondere

  • Steuerpflichtige mit zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr,
  • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Inland (z. B. deutsche Staatsangehörige, die von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen),
  • Grenzpendler und
  • Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates mit Wohnsitz im Inland

können unter bestimmten Voraussetzungen familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu ist die Anlage WA-ESt der Steuererklärung hinzuzufügen (→ Tz 331 ff.).

 

Rz. 384

Unterschrift

Bei Zusammenveranlagung muss der Ehegatte auch dann unterschreiben, wenn er keine eigenen Einkünfte hatte. Wird die Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG gewählt, hat jeder Ehegatte nur seine Erklärung zu unterschreiben.

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