LSF Sachsen v. 3.2.2016, 213 - S 7163/1/1-2016/487
Auf Bund-Länder-Ebene wurde erörtert, ob für den Teil der (steuerbaren) Mitgliederbeiträge, der auf die Rechtsberatung der Mitglieder eines Vereins für Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer entfällt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG zur Anwendung kommt.
Im zu Grunde liegenden Fall wurden die Mitgliedsbeiträge des Vereins teilweise als Sonderleistungsentgelt und damit als steuerbar und steuerpflichtig behandelt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hat der Verein beantragt, für den auf die Rechtsberatung entfallenden Anteil der – unstrittig steuerbaren – Mitgliedsbeiträge die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG zu gewähren, da die Gewährung von Rechtsschutz durch einen Berufsverband unter das Versicherungssteuergesetz falle. Auch Versicherungssteuer sei nicht zu erheben, da insoweit die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 7 VersStG eingreife.
Nach dem Ergebnis der Erörterung bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Gem. § 1 Abs. 1 VersStG liegt ein Versicherungsverhältnis, so dass die anteiligen Mitgliederbeiträge nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei sind.
Auch Gemeinschaften von Mitgliedern, welche Risiken gemeinschaftlich tragen, die Gegenstand eines Versicherungsverhältnisses sein können, können Versicherungsverträgen gleichgestellt werden. Vorliegend werden durch den Verein Leistungen erbracht, die Gegenstand einer Rechtschutzversicherung sein können. Die Mitglieder nehmen die Leistungen des Vereins im Bedarfsfall in Anspruch, womit sie die Risiken gemeinschaftlich tragen, die sich aus ihrem (ggf. vermieteten) Haus- oder Wohnungseigentum ergeben.
Der hier geschilderte Sachverhalt ist zudem mit dem vom EuGH entschiedenen Fall der Pannenhilfe durch einen Verein vergleichbar. Nach dem EuGH-Urteil vom 7.12.2006, C-13/06, unterliegen Leistungen der Pannenhilfe durch einen Verein der Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 135 Buchst. a MwStSystRL). Laut EuGH ist nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Dabei kann die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer sich im Versicherungsfall verpflichtet, nicht nur in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen, sondern auch in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder durch Sachleistungen. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Steuerbefreiung nicht nur von Versicherungsunternehmen in Anspruch genommen werden kann.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 10 Buchst. a