vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Rahmen einer unzulässigen Anhörungsrüge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Richterablehnungsgesuch kann grundsätzlich in allen Verfahrensabschnitten und bis zu dem Zeitpunkt angebracht werden, indem die Gerichtsperson ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat, was dann der Fall ist, wenn die Entscheidung von dem Gericht, dem die abgelehnte Gerichtsperson angehört, nicht mehr abgeändert werden kann.
  2. Die Erhebung einer (unzulässigen) Anhörungsrüge rechtfertigt kein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Sie dient nicht dazu, einem unzulässigen Richterablehnungsgesuch durch die formal unzulässige Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen.
 

Normenkette

FGO §§ 133 a, 51 Nr. 1; ZPO § 42 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2018

 

Tatbestand

Am 28.07.2017 hatte die Klägerin gegen den ihr gegenüber erlassenen Bescheid über Umsatzsteuer für 2014 sowie die damit verbundene Zinsfestsetzung, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2017, Klage erhoben. Nachdem die Klägerin ihre Klage auch zwei Monate nach der antragsgemäß gewährten Akteneinsicht noch nicht begründet hatte, obwohl sie mit der Eingangsverfügung hierzu aufgefordert worden war, setzte der Berichterstatter am 28.11.2017 eine Ausschlussfrist gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden mit der Aufforderung, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle. Zugleich wurde eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gesetzt.

Fristgemäß begründete die Klägerin die Klage. Nachdem der Beklagte hierzu Stellung genommen hatte, übertrug der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Beschluss vom 25.01.2018 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zu Entscheidung. Dieser bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung, woraufhin die Klägerin am 30.01.2018 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärte und beantragte, den Termin aufzuheben. Dem kam der Einzelrichter nach, nachdem auch der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte. Das vom 05.02.2018 datierende Urteil wurde der Klägerin am 08.02.2018 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil durch Beschwerde angefochten werden könne.

Am 22.02.2018 hat die Klägerin Anhörungsrüge erhoben, verbunden mit einem Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter.

Hierzu wird für sie vorgetragen, das Verhalten des Einzelrichters sei in jeder Hinsicht völlig inakzeptabel und stelle eine offensichtliche Pflichtverletzung dar. Im Wesentlichen wird die Entscheidung des Einzelrichters kritisiert, eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO zu setzen. Vier Monate nach Klageerhebung sei dies unverhältnismäßig und ermessenswidrig gewesen. Weiterhin wird die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gerügt, welche seitens der Klägerin ausdrücklich abgelehnt worden sei. Bezug genommen wird von dieser auch auf vorausgegangene Verfahren, in welchen der Einzelrichter zuständig und ein Gemeinschafter der Klägerin als Kläger beteiligt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Einzelrichter von sämtlichen Verfahren auszuschließen, an denen die Gemeinschafter der Klägerin beteiligt sind.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

a) Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfiele. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung, Bundesfinanzhof [BFH] vom 28.06.2002, IV B 75/01, BFH/NV 2003, 45; vom 11.01.1995, IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629 und vom 04.07.1985 V B 3/85, BStBl II 1985, 555).

Gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Allerdings ist eine dienstliche Äußerung ausnahmsweise entbehrlich, wenn das Ablehnungsgesuch missbräuchlich oder offenbar unzulässig ist (Stapperfend in Gräber, FGO 8. Aufl. 2015, § 51 Rz. 68 m.w.N.).

Das Ablehnungsgesuch ist statthaft mit Anhängigkeit des Verfahrens, an dessen Mitwirkung die betreffende Gerichtsperson gehindert werden soll; dagegen besteht für den Ausschluss einer Gerichts...

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