rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine aktive Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO vor Übersendung des Registrierungstokens an den Steuerberater
Leitsatz (redaktionell)
Die Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d Satz 2 FGO gilt für Steuerberater nicht vor dem Zugang des Registrierungstokens für die Steuerberaterplattform.
Normenkette
FGO § 52d S. 2
Streitjahr(e)
2019
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2019 (Streitjahr).
Mit ihrer am 29.10.2022 erhobenen und weiterhin unter dem Aktenzeichen 10 K 1104/22 bei dem hiesigen Gericht anhängigen Klage wendet die Antragstellerin sich gegen die fehlende Berücksichtigung von Sonderabschreibungen von den Anschaffungskosten zweier Kraftfahrzeuge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr durch Bescheid vom 03.11.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2022.
Mit Bescheid vom 03.03.2022 hatte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die AdV in Höhe des streitigen Betrags ausgesetzt; diese war befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch der Antragstellerin. Für den weiteren Inhalt der AdV-Verfügung wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 95 f. der Feststellungsakte) verwiesen. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2022 teilte das FA mit Schreiben vom 13.10.2022 mit, dass die Aussetzung der Vollziehung gemäß der vorgesehenen Befristung am 07.11.2022 ende.
Mit Antragsschriften vom 26.01.2023, die von dem durch die Antragstellerin bevollmächtigten Steuerberater lediglich per Fax an das Gericht übermittelt wurden, hat die Antragstellerin die AdV des streitigen Feststellungsbescheides beantragt. Zur Begründung bezieht die Antragstellerin sich der Sache nach auf ihr Vorbringen im Klageverfahren.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheides vom 03.11.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2022 insoweit auszusetzen, als bei der Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die geltend gemachten Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Höhe von 4.022,- € nicht berücksichtigt sind.
Das FA beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist das FA auf die im Einspruchsverfahren gewährte AdV, die nach Erlass der Einspruchsentscheidung aufgehoben worden sei, ohne dass die Antragstellerin in der Folge einen weiteren AdV-Antrag gestellt habe. Im Übrigen werde auf die Klageerwiderung im Verfahren zum Aktenzeichen 10 K 1104/22 verwiesen.
Der Berichterstatter hat die Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R. mit Verfügung vom 21.02.2023 um Auskunft darüber gebeten, wann dem Bevollmächtigten der Antragstellerin der Registrierungstoken für die Steuerberaterplattform (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 der Steuerberaterplattform- und –postfachverordnung --StBPPV--) zugesandt wurde. Diese hat mit Schreiben vom 03.03.2023 mitgeteilt, der Registrierungsbrief sei am 24.02.2023 an die im Berufsregister hinterlegte Adresse des Bevollmächtigten versandt worden.
Dem Senat haben die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren sowie zum Verfahren 10 K 1104/22 und die Feststellungsakte des FA (jeweils 1 Band) vorgelegen; diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Der wirksam gestellte Antrag hat keinen Erfolg, weil er wegen des Fehlens der Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bereits unzulässig ist.
1. Der durch den von der Antragstellerin bevollmächtigten Steuerberater lediglich per Fax am 26.01.2023 übermittelte Antrag ist wirksam gestellt, weil dem Steuerberater zu diesem Zeitpunkt noch nicht der von der Bundessteuerberaterkammer zu vergebende Registrierungstoken für die Steuerberaterplattform (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 StBPPV) zugegangen war.
a) Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach Satz 2 der Vorschrift für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Sicherer Übermittlungsweg im Sinne dieser Vorschrift ist der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht, und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
b) Gemäß § 86d Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes...