rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung bei einer Verpflichtungsklage auf Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Das Interesse des Klägers bei der Erhebung einer Verpflichtungsklage, mit der die erstmalige Festsetzung vom Kindergeld erstrebt wird, errechnet sich aus der Summe der zwischen der Antragstellung und der Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge zuzüglich eines Kindergeldjahresbetrages, der sich nach dem Zahlungsbetrag der ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage richtet.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 1, § 2 Abs. 5, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 3
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Das Gericht setzt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG den Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf die erstmalige Zahlung von Kindergeld fest.
Entscheidungsgründe
Wegen widersprüchlicher Entscheidungen zum Streitwert bei Verpflichtungsklagen in Kindergeldsachen hält es das Gericht für angemessen, den Streitwert für das vorliegende Verfahren festzusetzen, § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; der Sach- und Streitstand sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht § 79 a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter.
1. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Kindergeld gewandt. Mit der Klage hat er demnach die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten (die Familienkasse) zur Zahlung von Kindergeld auf unbestimmte Dauer ab der Geburt seines Kindes geltend gemacht. Demzufolge ist die Vorschrift des § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar. Denn der Antrag des Klägers erschöpft sich nicht in einer bezifferten Geldleistung. Das auf die erstmalige Aufnahme und die fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtete Interesse des Klägers bietet aber ausreichende Anhaltspunkte, um die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen.
2. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bei entsprechenden Streitigkeiten im Rahmen von Anfechtungsklagen im Anschluss an die Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte mit Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 (BFHE 192, 19; BStBl. II 2000, 544) bei der Bemessung des Streitwerts den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) herangezogen. Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag maßgebend. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte liegt der Zweck dieser Vorschrift darin, aus sozialpolitischen Gründen die gerichtliche Durchsetzung derartiger Ansprüche durch eine vergleichsweise niedrige Bemessungsgrundlage für den Streitwert zu erleichtern. Eine ähnliche Interessenlage hat der BFH bei Streitigkeiten über die Zahlung von Kindergeld angenommen.
Die Begrenzung des Streitwerts auf einen Jahresbetrag werde dem finanziellen Interesse des Klägers nach Auffassung des BFH jedoch dann nicht gerecht, wenn ihm bereits zuvor Kindergeld zuerkannt worden war und er sich mit der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wendet. In diesen Fällen sei auch der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG) heranzuziehen, wonach die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen seien. Das Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit auf Aufhebung des Bescheids, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden war, errechnet sich danach aus der Summe des bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Kindergeldes zuzüglich eines Jahresbetrages nach Klageerhebung.
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 1. August 2000 - 3 K 914/00 - nicht veröffentlicht) an.
3. Im Streitfall geht es nicht um die Bestimmung des Streitwerts einer Anfechtungsklage, sondern um den Streitwert für eine Verpflichtungsklage, mit der der Kläger erstmals die Zahlung von Kindergeld erstrebt.
a) Mit Beschluss vom 18. September 2001 - VI R 134/00 (BFH/NV 2002, 68) hat der BFH ohne weitere Begründung den Streitwert für eine Verpflichtungsklage im Anschluss an die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung ebenfalls aus der Summe der bis zur Klageerhebung rückständigen Kindergeldbeträge und einem Jahresbetrag nach Klageerhebung errechnet.
Diese Rechtsprechung hat er mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 - VI B 285/01 (BFH/NV 2002, 534) modifiziert. In diesem Beschluss hat der BFH den Streitwert für eine Verpflichtungsklage unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 24. Mai 2000 und auf § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf den Jahresbetrag des Kindergeldes begrenzt. Eine Erhöhung des Streitwerts in Analogie zu § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. hat der BFH mit dem Hinweis abgelehnt, dass bis zur Klageerhebung keine Kindergeldbeträge „fällig” gewesen seien, we...