vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 20/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung bei gleichartigen Tätigkeiten
Leitsatz (redaktionell)
- Die Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung führt nicht zu einer neuen Sparte, sondern die Organgesellschaft rückt anstelle der bislang gehaltenen Beteiligung an dieser Gesellschaft in die bisherige Sparte ein.
- Die Aufnahme von anderen nicht gleichartigen Tätigkeiten führt zur Begründung einer neuen Sparte, so dass die bisherige Sparte insoweit nicht fortgeführt und die vorhandenen Verlustvorträge eingefroren werden.
- Zu den gleichartigen Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 9 S. 3 KStG sind die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassbaren Konstellationen zumindest dann zu zählen, wenn die Zusammenfassung der Tätigkeiten, wie bei der Verkehrs- und der Versorgungstätigkeit zwingend ist.
- Allein das Halten einer Beteiligung kann weder als eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 9 S. 1 KStG angesehen werden noch begründet das Halten einer Beteiligung einen Betrieb gewerblicher Art.
- Im Fall der zwingenden Zusammenfassung von Verkehr und Versorgung zu einer Sparte schließt § 8 Abs. 9 S. 3 KStG die Nutzung bereits bestehender Verlustvorträge aus Verkehrstätigkeiten auch dann nicht aus, wenn eine Versorgungstätigkeit erst später aufgenommen wird.
- Die Begründung einer Organschaft führt zu einer dem Organträger zuzurechnenden Tätigkeit. Mit Begründung der Organschaft nimmt der Organträger eine von der Organgesellschaft betriebene Versorgungstätigkeit auf, was jedoch nicht zur Begründung einer neuen Sparte führt, da bereits eine zwingend zusammenfassende Sparte Verkehr/Versorgung existiert.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 7-8, § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 9; AEUV Art. 107
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung zu einer neuen Sparte führt oder ob die Organgesellschaft anstelle der bislang gehaltenen Beteiligung an dieser Gesellschaft in die bisherige Sparte einrückt.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Eigengesellschaft der Stadt A, an der diese zu 100 % beteiligt ist. Gegenstand des Unternehmens ist laut Satzung der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen für eigene Rechnung, insbesondere Konzernunternehmen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen für diese verbundenen Unternehmen, insbesondere Planung, Steuerung und Koordination sowie Dienstleistungen für Unternehmen im unmittelbaren und mittelbaren Anteilsbesitz der Stadt A. Die Klägerin bündelt danach im Wesentlichen gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an ortsansässigen Wohnungsbau-, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Im Einzelnen neben anderen Beteiligungen: als Unternehmen der Versorgungswirtschaft die B-AG, als Unternehmen der Verkehrswirtschaft die C-GmbH, die D-GmbH (zuvor: I-GmbH), die E-GmbH und als Unternehmen der Wohnungswirtschaft die F-GmbH (zuvor: J-GmbH). Auch hielt sie Anteile an der Beteiligungsgesellschaft G-GmbH (Bl. 72 Prozessakte; Bl. 8, 17 KSt-Akte). Zudem hatte die Klägerin in den Streitjahren 2009 bis 2011 Erlöse aus der Vermietung von gepachteten und eigenen Immobilien.
Vorliegend sind insbesondere folgende Gesellschaften von Interesse: B-AG, C-GmbH, F-GmbH, G-GmbH.
Vor der Übernahme der Holding-Funktion durch die Klägerin im Jahr 2000 war die Stadt A Alleingesellschafterin der Stadtwerke H-AG (nach späterer Umfirmierung: B-AG), die sowohl Verkehrs- als auch Versorgungstätigkeiten betrieb, welche steuerlich als gleichartige Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 KStG nach den damaligen Grundsätzen mit ertragsteuerlicher Wirkung miteinander verrechnet wurden. Bis zur Umstrukturierung im Jahr 2000 war die Verkehrstätigkeit ebenso ein Teilbetrieb der B-AG wie die Versorgungstätigkeit.
Mit der Umstrukturierung im Jahr 2000 wurde die Klägerin als Holding installiert. Dazu gliederte die B-AG den bisherigen die Verkehrstätigkeit betreffenden Teilbetrieb auf die C-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus und übertrug diese auf die Klägerin und die Stadt A. Danach hielt die Klägerin ab dem Jahr 2000 knapp 95 % an der C-GmbH, an der im Übrigen mit knapp über 5 % die Stadt A beteiligt war. Gegenstand des Unternehmens der C-GmbH war die Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und Bahnen. Zum xx.xx.xxxx wurde ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der C-GmbH abgeschlossen. Es wurde eine ertragsteuerliche (und umsatzsteuerliche) Organschaft begründet.
Die Klägerin war mit über 50 % an der B-AG beteiligt. Die übrigen Anteile lagen bei der K-AG. Die B-AG verrechnete ihre Gewinne aus der Versorgungstätigkeit mit den ihr im Rahmen der Abspaltung zugeordneten Verlustvorträgen aus der Zeit vor Abspaltung, die aus dem Teilbetrieb der Verkehrstätigkeit stammten. Gegenstand der B-...