Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen VI R 175/99)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27.1.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.8.1998 wird dahingehend abgeändert, daß die Einkommensteuer auf 22.196,– DM festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger haben im Streitjahr 1996 geheiratet und wurden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Ehemann war im Streitjahr bei einem Unternehmen in D. angestellt, die Ehefrau bei einem Unternehmen in S. Der Ehemann zog im Streitjahr von seiner bisherigen Wohnung in W. nach S., die Ehefrau zog von I. nach S. (Entfernung: 40 Kilometer). In S. leben die Kläger seit Mai 1996 gemeinsam in dem Objekt XXstraße 52, das sie mit Kaufvertrag vom 13.4.1995 erworben hatten.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Die Klägerin machte insoweit einen Betrag i.H.v. 1.577,24 DM geltend, nämlich 474,24 DM für sechs Fahrten von I. nach S. für den Eigentransport von Umzugsgut (6 × 152 Kilometer × 0,52 DM), Reisekostenverpflegung i.H.v. insgesamt 150,– DM (6 × 25,– DM) sowie eine Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten gemäß § 10 BUKG i.H.v. 953,– DM. Der Kläger machte Umzugskosten i.H.v. insgesamt 1.259,– DM geltend, nämlich für den Eigentransport von Umzugsgut i.H.v. 156,– DM (6 × 50 Kilometer × 0,52 DM), Verpflegungskosten i.H.v. 150,– DM (6 × 25,– DM) sowie eine Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten gemäß § 10 BUKG i.H.v. 953,– DM.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden vom Ehemann wie folgt geltend gemacht:

80 Tage × 70 Kilometer × 0,70 DM (= Fahrten von W. nach D.)

135 Tage × 45 Kilometer × 0,70 DM (= Fahrten von S. nach D.).

Die Ehefrau machte Fahrtkosten wie folgt geltend:

90 Tage × 76 Kilometer × 0,70 DM (= Fahrten von I. nach S.)

Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel von S. nach B., nämlich 8 × 40,– DM.

Das Finanzamt erkannte die Umzugskosten der Kläger mangels beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten an und erließ am 27.1.1998 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten, fristgerecht Einspruch ein. Hierin vertreten sie unter Hinweis auf Abschnitt 41 Abs. 1, 3 der Lohnsteuerichtlinien und auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes –BFH– die Auffassung, daß der Umzug beruflich bedingt gewesen sei, da sieh die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt habe. Diese Voraussetzungen seien für beide Eheleute klar erfüllt. Die vom Finanzamt geltend gemachten privaten Motive für den Umzug seien nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich unbeachtlich. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.8.1998 folgte das Finanzamt dieser Auffassung nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzamt vertritt in der Einspruchsentscheidung, wie auch im folgenden gerichtlichen Verfahren, die Auffassung, daß die private Mitveranlassung des Umzugs nicht unberücksichtigt bleiben könne. Aufgrund der Heirat im Streitjahr und des gemeinsamen Einzuges in das Objekt XXstraße 52 in S. sei die private Lebensführung betroffen. Daß auch berufliche Interessen die Wahl des Wohnortes mitbestimmt haben mögen, sei insoweit unbeachtlich. Da die Umzugskosten nicht klar und eindeutig in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden könnten, zählten sie zu den steuerlich nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG.

Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen. Wie bereits außergerichtlich vertreten sie auch im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, daß aufgrund der Rechtsprechung des BFH wegen der mit dem Umzug verbundenen wesentlichen Fahrzeitverkürzung eine berufliche Veranlassung des Umzugs gegeben sei. Eine eventuell gegebene private Mitveranlassung sei insoweit unbeachtlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf deren Schriftsatz vom 27.10.1998 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

  1. die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.8.1998 wird aufgehoben,
  2. der Einkommensteuerbescheid 1996 wird dahingehend geändert, daß die geltend gemachten Umzugskosten i.H.v. 1.259,– DM für den Kläger und von 1.578,– DM für die Klägerin als Werbungskosten berücksichtigt werden,
  3. die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch im gerichtlichen Verfahren vertritt das Finanzamt die Auffassung...

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