rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten de Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen des Klägers zum Erhalt einer Flugerlaubnis vorweggenommene Werbungskosten oder lediglich beschränkt abziehbare Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Bankangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In diesem Jahr legte er auf Grund eines mit der Deutschen Lufthansa AG abgeschlossenen Schulungsvertrages die amtliche Prüfung zum Verkehrsflugzeugführer ab. Diese Erlaubnis hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten und kann verlängert werden, wenn der Bewerber 20 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist.
Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1993 Kosten für den Erhalt seiner Flugerlaubnis in Höhe von ca. 10.000,– DM als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Der Beklagte erkannte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.200,00 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG (Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf) an.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Er vertritt die Ansicht, daß aufgrund einer zwischen der Deutschen Lufthansa AG und der Gruppenvertretung Copiloten des fliegenden Personals getroffenen Betriebsvereinbarung sowohl ein hinreichend klarer als auch ein wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen zum Erhalt der Flugerlaubnis und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Die Betriebsvereinbarung enthalte nämlich die Verpflichtung der Lufthansa, den von ihr ausgebildeten Nachwuchs-Flugzeugführern in der Reihenfolge ihrer Ausbildung Arbeitsverträge anzubieten, wobei allerdings Voraussetzung des Vertragsabschlusses ein gültiger Verkehrsflugzeugführerschein sei. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen haben somit in einem konkreten Zusammenhang mit einem bestimmten künftigen Arbeitsverhältnis und den daraus zu erzielenden Einnahmen gestanden. Auch sei die Berufsausbildung entgegen der Ansicht des Beklagten mit erfolgreichem Abschluß des Schulungsverhältnisses bereits beendet gewesen. Der Kläger sei ausgebildeter Verkehrsflugzeugpilot gewesen; lediglich die Einweisung auf einen bestimmten Flugzeugtyp habe noch ausgestanden.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 31.05.1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23.08.1994 aufzuheben,
die Einkommensteuer 1993 so festzusetzen, daß vorweggenommene Werbungskosten in Höhe von 11.314,22 DM im Zusammenhang mit zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot berücksichtigt werden;
hilfsweise,
- die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dieser vertritt die Auffassung, daß die streitgegenständlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht auf die Erzielung bestimmter Einkünfte durch ein konkretes Arbeitsverhältnis gerichtet waren. So seien einerseits die beruflichen Pläne des Klägers im Streitjahr noch nicht fixiert gewesen, was sich indiziell aus zwei Beratungsgesprächen beim Arbeitsamt ergäbe.
Andererseits sei die berufliche Ausbildung des Klägers mit Abschluß des Schulungsvertrages nicht beendet gewesen. Da als Ausbildungsziel eine Tätigkeit als Flugzeugführer bei der Deutschen Lufthansa angestrebt war, mußte der Kläger eine weitere Ausbildung absolvieren, um dieses Ziel zu erreichen. Allein der Erwerb des Luftfahrerscheins für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) sei hierfür nicht ausreichend. Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sei eine abschließende Ausbildung auf einen bestimmten Flugzeugtyp erforderlich. Die Tatsache, daß der Kläger tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt (Januar 1995) diese weitere Ausbildung absolvierte, könne jedoch bei der rechtlichen Beurteilung keine andere Auffassung rechtfertigen, da bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei rechtlich nicht von vorweggenommenen Werbungskosten, sondern lediglich von Ausbildungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG auszugehen gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 30.09., 02.11., 16.12.1994, 17.02. und 19.04.1995 nebst den jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
Die einschlägigen Steuerakten haben dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für den Erhalt der Flugerlaubnis als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie können zeitlich vor, während oder nach der Erzielung von Einnahmen auf gewendet sein. Soweit Aufwendungen betroffen sind, die vor der Erzielung anfallen, muß eine klar erkennbare Beziehung zu einer bestimmten Einkunftsart bestehen. Dies ist n...