Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen X R 15/98)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 29.11.1995

und der Einspruchsentscheidung vom 15.4.1996 wird die Einkommensteuer für 1993 auf 7.820,– DM herabgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Finanzamt zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) streitig.

Die Kläger (Kl) sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Für die Jahre 1973 – 1980 nahmen sie für das Objekt A. die Sonderabschreibung des § 7 b EStG in Anspruch. Mit der ESt-Erklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1989 nahmen sie für das Objekt B. (Zweites Objekt) die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch, die mit Bescheid vom 20.6.1990 auch gewährt wurde. Mit den ESt-Erklärungen für die VZ 1990 – 1992 begehrten sie die gleiche Vergünstigung für das Wohnhaus G. als Folgeobjekt. Auch diese hat das beklagte Finanzamt (FA) antragsgemäß gewährt. Im Jahr 1993 zogen die Kl zurück in das Wohnhaus B. und beantragten nunmehr mit der ESt-Erklärung für den VZ 1993 die Berücksichtigung des Abzugsbetrages für dieses Haus.

Das FA sah hierin gemäß dem Schreiben des Bundsministers der Finanzen vom 25.10.1990 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 1990, 626) ein „drittes” Objekt, für das die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG auch dann nicht mehr gewährt werden könne, wenn der Abzugszeitraum noch nicht ausgeschöpft sei, und ließ den Abzugsbetrag bei Durchführung der Veranlagung unberücksichtigt. Den gegen den ESt-Bescheid 1993 vom 29.11.1995 eingelegten Einspruch, der nicht begründet wurde, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15.4.1996 zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage vertreten die Kl die Auffassung, § 10 e EStG knüpfe an die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken an. Ende die Wohnungsnutzung, so ende auch die Begünstigung nach § 10 e EStG. Kehre der Steuerpflichtige jedoch innerhalb des Abzugszeitraums wieder zur Wohnungsnutzung zurück, ohne daß das Erst/Zweitobjekt veräußert worden sei, so lebe die Begünstigung wieder auf und könne bis zum Ende des Abzugszeitraums in Anspruch genommen werden. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Steuerpflichtige zwischenzeitlich die Steuerbegünstigung für ein Folgeobjekt in Anspruch genommen habe. Das Erst/Zweitobjekt sei kein Folgeobjekt, könne aber ab der erneuten Wohnungsnutzung weiter als begünstigtes Erst/Zweitobjekt behandelt werden.

Die Kl beantragen,

den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 4.472 DM zu gewähren und die ESt für 1993 entsprechend herabzusetzen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Es hält an der im Veranlagungsverfahren vertretenen Auffassung fest. Das Objekt B. sei im Sinne des § 10 e EStG zugleich Erstobjekt und drittes Objekt. Daher könne die Steuerbegünstigung nicht gewährt werden.

Dem Gericht haben die für die Kl geführten ESt- Akten (StNr. … VZ 1993) vorgelegen und waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Kl begehren zu Recht die Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG.

Nach § 10 e Abs. 1 Sätze 1–2 EStG kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu gehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 v.H., höchstens jeweils 19.800 DM und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 v.H., höchstens jeweils 16.500 DM, wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, daß er die Wohnung hergestellt hat und in dem jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Handelt es sich um eine Wohnung, die mehr als zwei Jahre nach dem Jahr der Fertigstellung angeschafft wird, so beträgt bei sonst gleichen Voraussetzungen der Abzugsbetrag im Jahr der Anschaffung und in den drei darauffolgenden Jahren jeweils 9.000 DM, in den vier weiteren Jahren des Abzugszeitraums jeweils 7.500 DM. Die Steuerbegünstigung knüpft somit zum einen an die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken an, zum anderen muß sich die Wohnung in einem dem Steuerpflichtigen gehörenden Haus befinden. Wird das Haus vor Ablauf des achtjährigen Begünstigungszeitraums veräußert oder eine andere Wohnung bezogen, so endet damit für dieses Objekt die Begünstigung.

Der Gesetzgeber hat aber in § 10 e Abs. 4 Sätze 4–6 EStG eine Regelung getroffen, wonach die Steu...

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