vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 12/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahmen nach dem rückbezogenen Umwandlungsstichtag
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 8 UmwStG sind die im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigten Entnahmen und Einlagen für den Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zum Übertragungszeitpunkt zu berücksichtigen.
- Bei der Ermittlung des Gewinns im Rahmen der laufenden Besteuerung des Einbringenden sind im Rahmen des durchzuführenden Betriebsvermögensvergleichs die während des Rückwirkungszeitraums in dem Einzelunternehmen getätigten Entnahmen und Einlagen entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 7 S. 1 UmwStG zu berücksichtigen.
- Bei Verpflichtung einen negativen Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens auszugleichen (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG) ist der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum zu berücksichtigen und ggf. ein Zwischenwert anzusetzen.
- Der Einbringende ist im Wege der Drittanfechtung berechtigt die Bescheide der aufnehmenden Kapitalgesellschaft für das Jahr der Einbringung anzufechten und geltend zu machen, dass der bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Wert überhöht ist.
Normenkette
UmwStG § 20 Abs. 7 S. 3, Abs. 8, 2 S. 4, Abs. 4 S. 1
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens mit einem negativen Buchwert in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 des Umwandlungssteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden alten Fassung vom 15.10.2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, 4133, geändert durch Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
16.05.2003, Bundesgesetzblatt I 2003, 660, -UmwStG 1995-) im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigte Entnahmen und Einlagen für den Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner der X - gesellschaft mbH (Beigeladene), die am 27.12.2004 gegründet und am 24.03.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A eingetragen worden war. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen ist die Beratung und die Vertretung in x-angelegenheiten.
Am 30.08.2005 beschloss der Kläger als alleiniger Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals der Beigeladenen von 25.000 € auf 26.000 €. Nach Ziffer 3. des Gesellschafterbeschlusses war die neue Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital nicht in Geld zu erbringen, sondern als Sacheinlage durch Einbringung der ebenfalls in Stadt A betriebenen x-Einzelpraxis des Klägers. Der steuerliche Übertragungsstichtag wurde auf den 02.01.2005 festgelegt (wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses wird auf Bl. 28 ff. der Vertragsakte verwiesen). In der notariellen Urkunde, in der der Gesellschafterbeschluss beurkundet wurde, wurde auch ein Einbringungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossen.
Wirtschaftlich ging das eingebrachte Betriebsvermögen am 31.08.2005 auf die Beigeladene über. Da der Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag (02.01.2005) negativ gewesen war
(-56.750,70 €), wurde im Rahmen der Übertragung bei der Beigeladenen im Wege der Einlage eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 56.750,70 € aktiviert. Der Kläger hatte sich insoweit in dem Gesellschafterbeschluss vom 30.08.2005 verpflichtet, eventuelle Kapitaldifferenzen, die sich aus einer Buchwertverknüpfung ergeben könnten, mittels einer Kapitaleinlage auszugleichen. Aufgrund der Erhöhung des Stammkapitals erhöhte sich dieser Betrag
auf 57.750,70 €. In dem Zeitraum vom 02.01.2005 bis zum 30.08.2005 dem sogenannten Rückwirkungszeitraum, war im Einzelunternehmen ein Gewinn in Höhe von 1.318.021,99 € erzielt worden. Innerhalb dieses Zeitraums wurden darüber hinaus in dem Einzelunternehmen des Klägers Einlagen in Geld in Höhe von 18.475,50 € und Entnahmen in Geld in Höhe von 463.614,15 € getätigt. Hinzu kamen Nutzungsentnahmen in Höhe von 13.227,32 €, so dass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum 458.365,97 € betrug.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2005 berücksichtigte die
Beigeladene das im Rückwirkungszeitraum durch die Einzelpraxis erzielte Einkommen bei ihrem zu versteuernden Einkommen. Sie beantragte darüber hinaus, im Rahmen des durchzuführenden Betriebsvermögensvergleichs das eingebrachte Betriebsvermögen des Einzelunternehmens unter Berücksichtigung der Einlageverpflichtung im Ergebnis mit einem Buchwert in Höhe von 0 € anzusetzen. Dem folgte das Finanzamt auch zunächst in seinem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung stehenden Körperschaftsteuerbescheid für 2005 und den übrigen hinsichtlich des Veranlagungszeitr...