rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche Zuständigkeit bei nachträglicher Verlegung des Betriebssitzes
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem Gesetzeszweck des § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO in der Fassung des StMBG vom 21.12.1993 soll eine einmal begründete Zuständigkeit des betriebsnäheren Finanzamts für die Gewinnfeststellung eines Gewerbebetriebes erhalten bleiben.
2. Umstände, die nach dem Schluss des Gewinnermittlungszeitraums eintreten (z.B. eine Verlegung des Wohnsitzes oder des Betriebes oder eine Betriebsaufgabe) beeinflussen die Zuständigkeit nicht mehr
3. Ein Verpflichtungsbegehren wird von § 127 AO nicht erfasst.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b, § 127
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Die Klägerin war bis zum 30.06.1994 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A - GmbH (GmbH) mit Sitz in R . Weitere Gesellschafter der GmbH waren ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder. Diese haben ihre Gesellschaftsanteile mit notariellem Vertrag vom 30.06.1994 auf die Klägerin übertragen, die damit Alleingesellschafterin der GmbH geworden war. In ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin hat sie ebenfalls am 30.06.1994 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abgehalten und die GmbH nach § 24 Umwandlungsgesetz (UmwG) in ein Einzelunternehmen umgewandelt, das sie ab 01.07.1994 unter der Firma .., Inhaberin…..., in R , im Bezirk des Finanzamts X , betrieben hat. Am 16.11.1995 hat die Klägerin, die schon damals ihren Wohnsitz in M, im Bezirk des Beklagten (das Finanzamt) hatte, bei dem Finanzamt X die Feststellungserklärung für das Rumpfwirtschaftsjahr 1994 ihrer Einzelfirma eingereicht. Das Finanzamt X hat mit Feststellungsbescheid vom 28.08.1996 das Betriebsergebnis der Einzelfirma - wie erklärt - mit einem Verlust von xx.xxx ,-- DM festgestellt und den Bescheid gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt. In dieser Form ist der Bescheid bestandskräftig geworden.
In einem späteren Veranlagungszeitraum hat die Klägerin den Geschäftssitz ihres Betriebes an ihren Wohnsitz in M verlegt. Mit Schreiben vom 22.04.1999 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, bei dem Finanzamt einen Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids 1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO gestellt. Mit diesem Antrag hat sie die zusätzliche Anerkennung eines Übernahmeverlustes aus der Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen in Höhe von xxx.xxx ,-- DM begehrt. Zur Begründung des Antrags hat sie eine geänderte Feststellungserklärung 1994 bei dem Finanzamt eingereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 10 ff Fest-A). Den Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom 18.05.1999 aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt und den gegen diese Verfügung eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 12.08.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf ihren Vortrag im außergerichtlichen Verfahren.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, den Feststellungsbescheid 1994 vom 28.08.1996 gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern und den bisher gesondert festgestellten Verlust um xxx.xxx ,-- DM zu erhöhen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.04.2002 darauf hingewiesen, dass das Finanzamt für die begehrte Feststellung möglicherweise örtlich nicht zuständig ist.
Mit Schreiben vom 29.05.2002 und 04.06.2002 hat die Klägerin beantragt, den auf den 06.06.2002 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren ruhen zu lassen. Die Anträge hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 04.06.2002 abgelehnt.
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Feststellungsakten für die Klägerin vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Sie kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Finanzamt für die begehrte Änderung des Feststellungsbescheides örtlich nicht zuständig ist.
1. Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO ist eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für einen Gewerbebetrieb durchzuführen, wenn der Wohnsitz des Steuerpflichtigen in einem anderen Finanzamtsbezirk liegt als der Sitz der Geschäftsleitung seines Einzelbetriebes. In diesen Fällen ist für die Durchführung der gesonderten Feststellung der gewerblichen Einkünfte das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. Da das Einzelunternehmen der Klägerin seinen Geschäftssitz im Jahre 1994 im Bezirk des Finanzamts X hatte, die Klägerin aber mit ihrer Familie im Bezirk des Beklagten gewohnt hat, hat das Finanzamt X zu Recht eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbebetrieb der Klägerin während des Rumpfwirtschaftjahres 1994 durchgeführt. Das Finanzamt X ist auch nach Verlegung des Geschäftssitzes der Klägerin an ihren Wohnort im Bezirk des Beklagten örtlich zuständig geblieben für Änderungen, die die Besteuerungsgrundlagen ihres Betriebes für das Jahr 1994 betreffen. Das ergibt s...