rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die beklagte Behörde (das Finanzamt) erließ gegenüber den miteinander verheirateten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Klägern am 25.8.1994 für das Streitjahr 1993 einen Einkommensteuerbescheid. Dabei berücksichtigte sie die als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge in voller Höhe (4.814,– DM). Der Bescheid erging im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren hinsichtlich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen sowie der Höhe der zumutbaren Belastung vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Hierzu enthält der Bescheid folgende Erläuterung: „Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, daß die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich”.
Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem der steuerliche Berater und Prozeßbevollmächtigte der Kläger in einer formularmäßig vorbereiteten Anlage die fehlerhafte Bekanntgabe des Steuerbescheids rügte, ferner die Anbringung des Vorläufigkeitsvermerks, die Anwendung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG und die Nichtberücksichtigung des Arbeitnehmer- und des Weihnachtsfreibetrags beanstandete sowie die Verfassungswidrigkeit des Arbeitnehmer-Pauschbetrags geltend machte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt sah in seiner Einspruchsentscheidung vom 14.12.1994 den Rechtsbehelf im Hinblick auf die angesprochenen strittigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits als unzulässig an. Zur Begründung führte es insoweit aus, es gehe den Klägern ersichtlich nur darum, den Einkommensteuerbescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen, um im Fall einer für sie positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und einer sich daran ggf. anschließenden gesetzlichen Neuregelung in deren Genuß zu kommen. Diesem Begehren trage die vorläufige Steuerfestsetzung in vollem Umfang Rechnung. Dem Einspruch fehle daher in diesen Punkten das Rechtsschutzinteresse. Soweit mit dem Einspruch die fehlerhafte Bekanntgabe des Steuerbescheides gerügt werde, erweise sich der Rechtsbehelf als unbegründet, da es auch bei Ehegatten zulässig sei, dem Bevollmächtigten den Bescheid in einfacher Ausfertigung zu übersenden.
Mit der Klage kündigte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem wiederum formularmäßig gestalteten, 11 Varianten zur Begründung der Klage umfassenden Klageschriftsatz unter Hinweis auf den Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 2.11.1992 5 K 1992/92 zunächst an, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den geltend gemachten Werbungskosten einen Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetrag in Höhe von insgesamt 1.080,– DM zu berücksichtigen. Mit am Sitzungstag per Telefax eingegangenem Schriftsatz, der im wesentlichen aus insgesamt 19 Antragsvarianten mit – kurzgefaßter – dazugehöriger Begründung besteht, teilte der Prozeßbevollmächtigte mit, daß er die beabsichtigten Klageanträge nicht mehr aufrecht erhalte. Er beabsichtige nunmehr, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 500,– DM von der Besteuerung freizustellen und bei der Ermittlung dieser Einkünfte in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 EStG bzw. des § 20 Abs. 4 EStG a. F. einen Freibetrag in Höhe von 400,– DM zu berücksichtigen. Zur Begründung dieser Anträge machte der Prozeßbevollmächtigte – gestützt auf zwei Literaturveröffentlichungen – eine verfassungswidrige Benachteiligung der Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Für den Fall, daß die Klage wegen des Vorliegens von Vorläufigkeitsvermerken als unzulässig angesehen wird, beantragte der Prozeßbevollmächtigte außerdem unter Hinweis auf die gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17.5.1995 X B 274/90 eingelegte Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1755/95 in Sachen „Rechtsschutzverlust durch Vorläufigkeitserklärung” sowie die „nicht nur § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern auch § 165 AO betreffenden Verfassungsbeschwerden 2 BvR 948/95 und 2 BvR 1880/95”, das Verfahren bis zu den jeweiligen Entscheidungen des BVerfG auszusetzen. Der Aussetzungsantrag beziehe sich nur auf den „angeblichen Rechtsschutzverlust durch Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks”. Die Verfahren vor dem BVerfG „in den angeschnittenen materiellrechtlichen Fragen” sollten hingegen nicht abgewartet werden, da die Klägerseite ihr Klagebegehren vielmehr selbst vor dem BFH bzw. vor dem BVerfG vertreten möchte. Es werde daher beantragt, in der Sache selbst materiellrechtlich zu entscheiden und die Frage ggf. dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Ebenfalls noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung...