Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Höhe des Kinder- und des Betreuungsfreibetrages in 2000 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit von Kinder- und Betreuungsfreibetrag ist die Belastung des Einkommens und nicht dessen gleichmäßige Entlastung zu überprüfen.
3. Die Progressionswirkung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG §§ 31, 32 Abs. 6
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Regeln des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2000.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei in den Jahren 1995 und 1997 geborene Kinder. Mit Abgabe ihrer Steuererklärung beantragten sie, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Einkommensteuer 2000 hinsichtlich des Ansatzes des Kinderbetreuungsfreibetrages vorläufig festzusetzen, da diese Regelung ihrer Ansicht nach verfassungswidrig sei. So sei nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Rechtslage im Rahmen der Günstigkeitsprüfung das gezahlte Kindergeld dem Kinder- und Betreuungsfreibetrag gegenüberzustellen. Da dem Betreuungsfreibetrag keine direkte Subvention (z.B. Betreuungsgeld) gegenüber stehe, wirke sich dieser Freibetrag nur bei Steuerpflichtigen mit hohen Grenzsteuersätzen aus. Dies sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Rechtslage müsse in einem Musterprozess geklärt werden.
Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17.05.2001 lehnte das Finanzamt eine insoweit vorläufige Festsetzung ab. Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen. Auch im Klageverfahren vertreten sie die Auffassung, dass das Finanzamt zwar die §§ 31, 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zutreffend angewandt habe, diese Regelungen aber verfassungswidrig seien. Betreuungs- und Kinderfreibetrag wirkten sich nämlich erst ab einem Grenzsteuersatz von über 32,6 % aus. Da die Kläger wie die meisten Steuerpflichtigen mit Kindern unter diesem Grenzsteuersatz lägen, könne von einer Entlastung dieser Steuerpflichtigen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab dem Jahre 2000 keine Rede sein und entspräche nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Problem.
Die Kläger beantragen,
1. den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17.05.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2002 dahingehend zu ändern, dass der Einkommensteuerbetrag festgesetzt wird, der sich bei einer Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens um 6.048,-- DM ergibt,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
3. im Falle, dass das Gericht §§ 31, 32 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften einzuholen (konkrete Normenkontrolle nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz - GG -).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner Auffassung fest, dass die §§ 31, 32 Abs. 6 EStG zutreffend angewandt und diese Normen nicht verfassungswidrig seien.
Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die einschlägigen Steuerakten haben dem Senat vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat die hier einschlägigen Vorschriften zum Familienleistungsausgleichs, nämlich §§ 31, 32 Abs. 6 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, zutreffend angewandt. Der erkennende Senat hält diese Vorschriften nicht für verfassungswidrig.
Mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 2552) hat der Gesetzgeber einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des 2. Senats vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 182) durch Änderung der §§ 31, 32 Abs. 6 EStG dahingehend umgesetzt, dass zum Existenzminimum eines Kindes auch ein Betreuungsbedarf gehört; denn nach vorbezeichnetem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existenziellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss dieser Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommenssteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden darf, in welcher Weise di...