rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Verzinsungspflicht nach § 233a AO auf Erstattungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 233a AO ist auf nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) zunächst gezahlte und anschließend zurückerstattete Beträge nicht anzuwenden.
  2. § 233a AO regelt enumerativ und abschließend, für welche Steuern Unterschiedsbeträge zu verzinsen sind und zielt dabei auf die Verzinsung von (laufend) veranlagten (Jahres-)Steuern ab.
 

Normenkette

AO § 233a; StrbEG § 1; StrBEG § 8 Abs. 1; StrbEG § 10 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) gezahlter und später dem Kläger zurückerstatteter Betrag nach § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen ist.

Der Kläger gab am…2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ab. Er meldete für die Jahre von 1993 bis 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgeschäften, zum Teil auch aus Gewerbebetrieb, und für das Jahr 2000 die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein mit einer Zustiftung von… € als Einnahmen im Sinne des § 1 StraBEG. Die zu entrichtende Abgabe (25 %) in Höhe von … € wurde am….2004 gezahlt.

Ebenfalls am…2004 legte der Kläger zeitgleich Einspruch gegen die strafbefreiende Erklärung ein. Zur Begründung machte er geltend, die Besteuerung von Spekulationsgeschäften sei verfassungswidrig und bei der Errichtung der Stiftung sei keine Schenkungsteuer entstanden; insoweit liege bereits keine Steuerhinterziehung vor. Mit Schreiben vom…2006 teilte der Beklagte mit, er wolle dem Einspruch hinsichtlich der privaten Veräußerungsgewinne für 1997 und 1998 (Spekulationsgewinne) und der Stiftungserrichtung abhelfen und für andere Jahre das Verfahren ruhen lassen. Dem stimmte der Kläger im Schreiben vom…2006 mit Einschränkungen zu. Unter anderem begehrte er die Verzinsung der zu erstattenden Beträge. Mit Schreiben vom…2007 teilte der Beklagte schließlich mit, dass die Abgabe nach dem StraBEG um… € reduziert werden solle, wovon…€ im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung in Liechtenstein und… € im Zusammenhang mit den privaten Veräußerungsgewinnen für 1997 und 1998 standen. Mit Bescheid vom…2007 setzte der Beklagte die Abgabe nach dem StraBEG um…€ auf… € herab und teilte mit, dass das Einspruchsverfahren im Übrigen fortgesetzt werde. Mit Bescheid vom ...2007 wies der Beklagte den Antrag auf Verzinsung des erstatteten Geldbetrags nach § 233a AO zurück.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch hinsichtlich Verzinsung des erstatteten Teilbetrags mit Einspruchsentscheidung vom…2007 als unbegründet zurück. Der Erstattungsbetrag sei nicht zu verzinsen. § 233a AO gelte nicht allgemein bei der Erstattung von Beträgen. Das StraBEG selbst sehe keine Verzinsung vor. § 10 Abs. 1 StraBEG fingiere die Abgabe lediglich als Einkommensteuer. Diese Regelung diene der Verfahrensökonomie und sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Abgabe eine Gemeinschaftssteuer sei und das Aufkommen daraus zu verteilen sei. Aus dem Merkblatt des BMF zum StraBEG ergebe sich die Folge der Nichtverzinsung indirekt. Das BMF grenze zwischen Selbstanzeige und strafbefreiender Erklärung ausdrücklich ab und verweise nur für die Selbstanzeige auf die Verzinsungsmöglichkeit.

Mit seiner Klage vom…2007 begehrt der Kläger weiterhin die Verzinsung eines Erstattungsbetrags von… €. Mit Bescheid vom…2008 setzte der Beklagte die Strafbefreiungsabgabe schließlich auf…€ herab. Am…2010 erging eine Einspruchsentscheidung bezüglich der Verzinsung des gesamten Erstattungsbetrags, mit der der Beklagte erneut eine Verzinsung ablehnte. Zur Begründung seiner Entscheidung wiederholte der Beklagte seine Argumentation aus der Einspruchsentscheidung vom….2007.

Nach Ansicht des Klägers ist der zu erstattende Betrag für die Zeit vom .2004 bis zum jeweiligen Zahlungseingang zu verzinsen. Das StraBEG schließe die generelle Anwendbarkeit der Abgabenordnung nicht aus. § 10 Abs. 4 StraBEG beziehe sich nur auf die dort ausdrücklich genannten AO-Normen, nicht aber auf § 233a AO. Die Zahlungen nach dem StraBEG seien zumindest aufgrund der Fiktion des § 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer zu behandeln. Folglich handele es sich um Einkommensteuerzahlungen im Sinn des § 233a Abs. 1 AO. Der Hinweis auf § 8 Abs. 1 StraBEG zum Erlöschen sämtlicher Nebenleistungen sei nicht überzeugend, da es hier um die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs aus Überzahlung gehe. Da der Kläger hinsichtlich der erstatteten Beträge gerade keine Steuerhinterziehung begangen habe, stehe die Verzinsung derartiger Beträge auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des StraBEG. Bezüglich dieser Erstattungsansprüche sei zunächst überhaupt kein Steuertatbestand zu Gunsten des Beklagten verwirklicht worden. Der Erstattungsanspruch sei erst nach dem 01.01.2003 und damit außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereich...

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