rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, für einen zunächst nach § 4 Abs. 2 des ehemaligen hessischen Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG– vorläufig von der Besteuerung ausgenommenen Erwerbsvorgang aus dem Kalenderjahr 1981 die Grunderwerbsteuer –GrSSt– im Kalenderjahr 1989 nachzuerheben.
Mit notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1980 unterbreitete der Steuerberater … in … als Treuhänder ein Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrags (Geschäftsbesorgungsvertrags). Danach sollten im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft auf Grundstücken in …, …, 4 Häuser mit insgesamt 20 Wohneinheiten errichtet werden. Der Treuhänder wurde von dem jeweiligen Treugeber beauftragt, alle Handlungen vorzunehmen und alle Willenserklärungen abzugeben, die mit der Vorbereitung, Durchführung und Nutzung des Bauvorhabens zusammenhängen. Der Treuhänder war berechtigt und verpflichtet, die nachstehenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung des Treugebers vorzunehmen und durchzuführen. Zu diesen vorzunehmenden Handlungen gehörten insbesondere die Gründung einer Bauherrengemeinschaft, der Kauf von Miteigentumsanteilen am Grundbesitz, die Abgabe von Erklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Belastung der Miteigentumsanteile mit Grundpfandrechten, der Abschluß von Darlehensverträgen für die Zwischen- und Dauerfinanzierung, der Abschluß sämtlicher Bau- und Baunebenverträge, der Abschluß von Finanzierungsvermittlungsverträgen sowie Verträgen über die finanzielle Betreuung und Verwaltung, Beschaffung und Garantie des Eigenkapitals und der Gesamtfinanzierung, Übernahme einer Bürgschaft für die Zwischenfinanzierungsmittel und die Vermittlung eines gewerblichen Zwischenmieters sowie den Abschluß von Mietverträgen. In der Angebotsurkunde waren als Anlagen beigefügt eine grundbuchmäßige Bezeichnung des zu erwerbenden Grundbesitzes, eine Gesamtübersicht der geplanten Wohnanlage mit Angabe der einzelnen Wohnfläche sowie des kalkulierten Gesamtaufwands, eine detaillierte Baubeschreibung, Grundrißpläne, ein Zahlungsplan für das Eigenkapital sowie ein Vergütungs- und Leistungsschema, das die zu erbringenden Entgelte für die einzelnen Leistungen in einem Vomhundersatz des Gesamtaufwands ausdrückte. Außerdem war ein Muster der Annahmeerklärung und Vollmachtserteilung beigefügt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit sogenanntem Zeichnungsschein vom 21. Dezember 1980 beantragten der Kläger und seine Ehefrau, der Bauherrengemeinschaft … in …, beizutreten. Weiter erklärten sie, daß sie nach Annahme der Beitrittserklärung das Angebot des Treuhänders annehmen und dem Treuhänder eine entsprechende Vollmacht erteilen werden. Treuhandvertrag und Vollmacht sollten sich beziehen auf die Wohnung Nr. … mit einem Gesamtaufwand einschließlich Garage von … DM.
Mit notarieller Urkunde vom 4. Mai 1981 nahmen der Kläger und seine Ehefrau das Angebot des Steuerberaters … als Treuhänder vom 10. Dezember 1980 mit der Maßgabe an, daß es sich auf die Errichtung der Einheit … zu einem Gesamtaufwand von … DM bezieht. Zugleich erteilten sie dem Treuhänder unwiderruflich Vollmacht, alle Handlungen vorzunehmen und alle Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nutzung des Bauvorhabens erforderlich sind. Auf den Zeichnungsschein sowie die notarielle Annahmeerklärung wird im übrigen Bezug genommen.
In der Folgezeit wurden durch den Treuhänder für den Kläger und seine Ehefrau die im Treuhandvertrag und der Vollmachtsurkunde vorgesehenen Funktionsträgerverträge abgeschlossen, insbesondere am 17. September 1981 der Werkvertrag mit der …. Der Finanzierungsvermittlungsvertrag war bereits, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, aufgrund des Antrags im Zeichnungsschein am 30. Dezember 1980 für den Kläger und seine Ehefrau geschlossen worden.
Mit notarieller Urkunde vom 17. September 1981 erwarben der Kläger und seine Ehefrau … Miteigentumsanteile an dem in der Gemarkung … Flur … gelegenen Flurstück … Bauplatz, … und Flurstück … Bauplatz, … Der Kaufpreis betrug für den gesamten Grundbesitz … DM; auf je 1/100.000 Miteigentumsanteil entfiel ein Betrag von … DM.
Die Baugenehmigung wurde am 29. Juni 1981 erteilt, mit dem Bau wurde am 25. September 1981 begonnen. Die dem Kläger und seiner Ehefrau zugeordnete Wohneinheit war nach Angaben des Klägers frühestens im Kalenderjahr 1982, ausweislich des vorliegenden Anerkennungsbescheids vom 25. Januar 1984 seit dem 17. Februar 1983 bezugsfertig. Die Wohnung entsprach nach Größe und Nutzungsart den Vorschriften des 2. Wohnungsbaugesetzes.
Nachdem dem Beklagten zunächst nur der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 17. September 1981 übersandt worden war, reichte der Treuhänder auf e...