Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von pauschalen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
- Pauschale Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nach § 3b EStG sind - ausnahmsweise - steuerfrei, wenn die monatlichen Zahlungen als Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgen und vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG eine Verrechnung der gezahlten Zuschläge mit den tatsächlich an Sonntagen, Feiertagen bzw. zur Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden erfolgt.
- Eine Vergleichsrechnung mit dem Ergebnis, dass bei einem Abgleich der tatsächlich geleisteten Stunden zur Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszeit mit den steuerfrei belassenen Beträge die Zahlungen die in § 3b Abs. 1 EStG festgelegten Höchstbeträgen nicht übersteigen reicht nicht aus.
Normenkette
EStG § 3b
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erzielt als angestellter ............ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Streitjahre 1997 bis 2000 reichte er jeweils Einkommensteuererklärungen bei dem Finanzamt ein. Die auf dieser Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheide wurden jeweils bestandskräftig.
Im Jahr 2001 wurde bei dem Arbeitgeber des Klägers eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Arbeitgeber dem Kläger Zuschläge für Nachtarbeit ausgezahlt und diese steuerfrei belassen hatte. Da der Arbeitgeber diese Zuschläge in monatlichen Abschlagszahlungen gezahlt und am Jahresende lediglich geprüft hatte, ob die steuerfrei belassenen Beträge innerhalb der Grenzen des § 3 b Einkommensteuergesetz - in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (EStG) - verblieben waren, kam der Prüfer zu der Überzeugung, dass die erforderliche Abrechnung der Abschlagszahlungen nicht erfolgt und daher die Anwendung des § 3 b EStG zu versagen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prüfungsmitteilung vom 9. September 2002 verwiesen.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, mit denen jeweils die steuerfrei belassenen Abschlagszahlungen nachträglich versteuert wurden. Die Bescheide, die vom 4. Oktober 2002 datieren, waren jeweils mit einem Hinweis auf die bei dem Arbeitgeber des Klägers durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung versehen.
Das Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Der Einspruch des Klägers wurde von dem Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird vollinhaltlich auf die genannte Entscheidung verwiesen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Zur Begründung trägt er vor, dass mit seinem Arbeitgeber eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, dass für die geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (künftig: SFNA) steuerfreie Nachtzuschläge zu zahlen seien. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen seien diese Zuschläge auch tatsächlich monatlich neben dem Grundlohn gezahlt worden. Schließlich seien die steuerfrei ausgezahlten Beträge am Jahresende auch jeweils abgerechnet worden: Auf Kalendern seien die Arbeitszeiten der einzelnen Beschäftigten sowie die Urlaubs- und Krankheitstage von dem Arbeitgeber festgehalten wurden. Zum Jahresende habe der Arbeitgeber aufgrund dieser Aufzeichnungen die jeweils tatsächlich zur Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden errechnet und mit den zuvor ausgezahlten monatlichen Beträgen verglichen. In allen Fällen seien die steuerfrei ausgezahlten Beträge im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Nachtarbeitstunden zu niedrig gewesen, d.h. es sei jeweils ein Guthaben zu Gunsten des Beschäftigten entstanden. Dieses Guthaben habe der Arbeitgeber jedoch nicht ausgezahlt, es sei vielmehr jeweils verfallen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass dieses Verfahren die Voraussetzungen des § 3 b EStG erfülle. Dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag fehle, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein, dass hier Zuschläge für Nachtarbeit vereinbarungsgemäß neben dem Grundlohn gezahlt worden seien und dass sein Arbeitgeber zum Jahresende eine Abrechnung vorgenommen habe. Diese beiden Tatsachen seien durch entsprechende Unterlagen genauestens belegt.
Dass sein Arbeitgeber nach erfolgter Abrechnung die tatsächliche Auszahlung der Maximalbeträge verweigert habe, könne ihm nicht vorgehalten werden, da es der unternehmerischen Disposition des Arbeitgebers obliege, inwieweit er von der Auszahlung von steuerfreien Zuschlägen Gebrauch machen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 23. Januar, 17. Februar, 31. März und 17. Juni 2003 und vom 7. Juni 2004 sowie die Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die geänderte Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2000 - jeweils vom 4. Oktober 2002 - sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2003 aufzuheb...