rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltszahlungen an mehrere Personen als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Personen sind geleistete Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht als Einkünfte zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, § 32 Abs. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von erklärten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin und Unterhaltszahlungen an die Tochter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung durch den Beklagten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die im Streitjahr 83 Jahre alte Klägerin erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus Versorgungsbezügen sowie aus einer Leibrente. Darüber hinaus erklärte sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von…Euro; Mieteinnahmen wurden nicht erklärt. Des Weiteren machte sie Barzuwendungen an ihre Tochter in Höhe von…Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Der Beklagte setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 10. September 2004 die Einkommensteuer der Klägerin für 2003 auf…Euro fest. Dabei berücksichtigte er weder die erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen der Klägerin an deren Tochter. Den Einspruch der Klägerin vom 11. September 2004 gegen diesen Einkommensteuerbescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2004 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung des Einspruches im Einzelnen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 24. September 2004 (Blatt 22 der Einkommensteuerakte) und vom 25. Oktober 2004 (Blatt 30 der Einkommensteuerakte), wegen der Einzelheiten der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten wird auf die Einspruchsentscheidung (Blatt 31 der Einkommensteuerakte) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2003 und dessen Einspruchsentscheidung mit Schreiben vom 13. Dezember 2004, bei Gericht eingegangen am 16. Dezember 2004, Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, entgegen der Annahme des Beklagten habe sie weiterhin die Absicht, die von ihr nicht selbst genutzten Räume ihres Anwesens zu vermieten. Nach dem Auszug des letzten Mieters, der..., im Juni 1997 seien für eine erneute Vermietung umfangreiche Renovierungsarbeiten notwendig geworden, die sie aber auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht oder nur vereinzelt habe durchführen lassen können. So betreffe der als Erhaltungsaufwand für 2003 geltend gemachte Betrag von…Euro den Einbau einer neuen Haustür, um den Zugang zum Haus und zur unteren Wohnung, die vermietet werden solle, zu sichern. Abgesehen davon sei sie bereits deshalb zur Durchführung von Erhaltungsaufwendungen verpflichtet, weil das Haus unter Denkmalschutz stehe. Allerdings biete das Haus, ein altes Fachwerkhaus, nicht den Komfort, der heute von Mietern erwartet werde. Sie habe aber trotzdem immer wieder durch persönliche Ansprache versucht, Wohnungssuchende auf ihr Objekt aufmerksam zu machen. Weil es zu keiner wirksamen Vereinbarung gekommen sei, seien ihr Namen und Adressen nicht mehr gegenwärtig. Sie könne sich allein an eine Klavierlehrerin namens ...aus…erinnern, der sie die ebenfalls im Erdgeschoss liegende Wohnung auf Grund des günstigen Preises und der günstigen Lage im Zentrum angeboten habe. Auch diese habe jedoch von dem Abschluss eines Mietvertrages Abstand genommen. Ihr könne daher nicht generell jegliche Vermietungsabsicht abgesprochen werden. Sie habe sich in den vergangenen Jahren deshalb nicht mehr zu dieser Problematik geäußert, weil die getätigten Erhaltungsaufwendungen gering gewesen seien.

Die Ablehnung der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung sei deshalb fehlerhaft, weil sie in ihrer Steuererklärung nebst Anlage klar und deutlich erklärt habe, dass die Barzuwendungen ausschließlich an ihre Tochter gegangen seien. Die in zeitlichen Abständen geleisteten und nachgewiesenen Beträge betrügen im Jahr 2003…Euro, deren Erhalt ihre Tochter auch bestätigt habe. Fehlerhaft sei auch, dass der Beklagte die Rentenbezüge des Schwiegersohnes hälftig auf ihre Tochter verteilt habe, weil der gemeinsame 14-jährige Sohn ebenfalls Anspruch auf Unterhalt habe, der Rentenbezug also auf drei Personen aufzuteilen sei. Der auf ihre Tochter entfallende Anteil an den Bezügen sei so gering, dass er ihre Bedürftigkeit nicht aufhebe. Im Übrigen seien in den Jahren 2000 bis 2002 Unterhaltsleistungen anerkannt worden. Darüber hinaus habe der Beklagte zu Unrecht die von ihrem Schwiegersohn zu erbringenden Krankenkassenbeiträge unberücksichtigt gelassen. Deren Auszahlungsbetrag beinhalte diese Beiträge nicht. Diese seien vielmehr gesondert an die Krankenkasse abzuführen.

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