vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellen einer neuen Wohnung durch Errichtung eines Anbaus bei gleichzeitiger Sanierung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung führen nur dann zu einer Neuherstellung, wenn die in die neue Wohnung einbezogene alte Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben.
  2. Bei Errichtung eines Anbaus liegt nur dann das Herstellen einer neuen Wohnung vor, wenn Altbau und Anbau bautechnisch und funktional in einer Weise zusammengefügt werden, dass sich dadurch nicht lediglich die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern der Gesamtkomplex eine neue Wohneinheit bildet.
  3. Bleibt die tragende Umhüllung des Hauses in ganz überwiegendem Maße unverändert und werden Änderungen im Wesentlichen im Inneren des Gebäudes an nicht tragenden Innenwänden vorgenommen, liegt keine Neuherstellung einer Wohnung vor.
  4. Umfasst der errichtete Neubauteil lediglich Wohnräume, während sich Küche und Bad sowie die wesentlichen Versorgungseinrichtungen (Heizung, Wasserversorgung, Stromversorgung) nach wie vor im Altbauteil befinden, ist die bisherige Funktion des Altbaus nicht grundlegend verändert, sodass durch den Anbau nur weiterer Wohnraum geschaffen wird
  5. Auf das äußere Erscheinungsbild des Hauses kann bei der vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung nicht abgestellt werden.
 

Normenkette

EigZulG §§ 2, 9 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf den (höheren) Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) für einen Umbau seines Einfamilienhauses unter Errichtung eines Anbaus hat.

Der Kläger erwarb im Wege der Erbfolge Anfang 1997 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das bis zum Erbfall von seiner Mutter bewohnt worden war. Das auf einer Grundfläche von 79,30 qm im Jahre 1964 errichtete Haus bestand aus Keller- (52,21 qm), Erd- (53,29 qm) und Obergeschoss (52,17 qm) sowie einem nicht ausgebauten Spitzboden und hatte einen umbauten Raum von 620,21 m³ (davon 197,90m³ Keller).

Ab September 1997 errichtete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau einen Anbau mit einer Grundfläche von 70,25 qm (umbauter Raum 462,59 m³) mit zusätzlichem Wohnraum (Wohnzimmer und Arbeitszimmer im Erdgeschoss, zwei Kinderzimmer und zwei Ankleidezimmer im Dachgeschoss, insgesamt ca. 96 qm). Gleichzeitig wurde der Altbau umgebaut und saniert. In diesem Zusammenhang sind der Außenwandbereich der Küche versetzt und im daneben liegenden Wohnraum das Fenster-Türelement zur Vergrößerung des Wohnzimmers durch Verbindung mit dem Anbau ausgebaut worden. Weiterhin wurden u.a.: Türen und Fenster - teilweise unter Vergrößerung der Fenster- und Türöffnungen - erneuert; ein weiteres Badezimmer mit WC im Obergeschoss eingerichtet; das alte Badezimmer zu einem Kinderbad umgebaut; unter Einbau einer sog. „Samba-Treppe” der Spitzboden zugänglich gemacht und ausgebaut, wobei der betreffende Raum aufgrund der geringen Deckenhöhe nicht zur Wohnfläche zu rechnen ist; die gesamte Elektro-, Sanitär- und Heizinstallation sowie der Innenputz erneuert und der Außenputz als Vollwärmeschutz ausgestaltet; der Dachstuhl teilweise erneuert und das Dach mit einer sich an den Neubau anpassenden Eindeckung versehen; Bodenbeläge (teilweise auch Estrich) erneuert. Wegen der Einzelheiten der durchgeführten Baumaßnahmen wird auf die vom Magistrat der Stadt R - Bauaufsicht - vorgelegten Bauakten sowie auf die Feststellungen des amtlichen Bausachverständen des beklagten Finanzamtes (Bericht vom 12. Oktober 2005 mit Ergänzung vom 23. Januar 2006) unter Berücksichtung der Stellungnahme des Klägers hierzu vom 2. November 2005 sowie auf das klägerische Schreiben vom 27. Februar 2006 Bezug genommen.

Aufgrund der im April 1998 abgeschlossenen Baumaßnahmen weist das Wohnhaus nunmehr eine Wohn-/Nutzfläche (ohne Keller) von ca. 202 qm auf. Die gesamten baulichen Aufwendungen werden von dem Kläger auf ca. 600.000,-- DM beziffert. Davon entfallen nach klägerischen Angaben ca. 217.000,-- DM auf den Altbau, der Rest auf den angebauten Teil.

Der Kläger beantragte Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 25. August 1998 Eigenheimzulage für die Kalenderjahre 1998 bis 2005 i.H.v. jährlich 5.500,-- DM (Fördergrundbetrag 2.500,-- DM, zwei Kinderzulagen zu je 1.500,-- DM) fest (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG), weil er von einem Ausbau bzw. einer Erweiterung ausging. Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, eine Wohnung neu hergestellt zu haben, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. September 1998, abgesandt 5. Oktober 1998).

Mit der Klage macht der Kläger geltend, aufgrund der Neuherstellung eines Wohnhauses sei der Fördergrundbetrag mit 5 % der Herstellungskosten zu bemessen, ...

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