Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Gewinntantiemen bei der Bildung von Pensionsrückstellungen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den künftigen gewinnabhängigen Bezügen, die bei der Berechnung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. EStG nicht zu berücksichtigen sind, zählen alle Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage erteilt worden sind.
- Pensionssteigerungen, die an die Steigerung der Geschäftsführergehälter der aktiven Geschäftsführer anknüpfen, sind regelmäßig aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Pensionsrückstellungen und gezahlten Pensionen als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Großhandel mit Holz, Teppichböden sowie Dekostoffen zum Gegenstand hat. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A Großhandels-GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist die B (KG). Daran waren bis zum Jahr 2003 B (B senior) mit 30 %, seine Ehefrau mit 5 % und sein Sohn (B junior) mit 65 % beteiligt. Im Jahr 2004 übertrug Herr B senior einen 5 %-igen Anteil an Herrn B junior. Seit dem 23.12.2002 ist die Klägerin Komplementärin der B-KG. Sie löste damit Herrn B senior als Komplementär ab. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren in den Streitjahren der am 13.11.1928geborene Herr B senior sowie der am 16.08.1960 geborene Herr B junior.
1. Pensionszusage B senior
Nach dem am 01.01.1988 geschlossenen Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn B senior erhält Herr B senior als Geschäftsführer gemäß § 2 Abs. 1 eine monatliche Vergütung in Höhe von 12.000 DM brutto. Gleichzeitig wurde ihm in § 5 Abs. 2 des Vertrages für den Fall seines Ausscheidens eine Pensionszusage erteilt, wonach ihm beim Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit infolge Invalidität oder Erreichen des Alters von 65 Jahren 70 % der Bezüge des Jahres vor seiner Pensionierung zustehen, mindestens jedoch 7.000 DM monatlich. Vorgesehen war weiterhin, dass sich die Pension in dem Umfang erhöhen oder vermindern sollte, in dem die Gehälter der aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer eine Änderung erfahren.
In Abänderung des Anstellungsvertrages wurde zwischen der Klägerin und Herrn B senior mit Vereinbarung vom 16.01.1989 ein Anheben der Altersgrenze in § 5 Abs. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages auf 70 Jahre getroffen.
Aufgrund des nach Einschätzung der Klägerin branchenbezogen überdurchschnittlichen Wachstums im Jahr 1997, des positiven Betriebsergebnisses und des geplanten weiteren Unternehmenswachstums in 1998 vereinbarten die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 12.12.1997 beiden Geschäftsführern im Jahr 1998 eine 6 %-ige Tantieme auf das in der Bilanz per 31.12.1998 ausgewiesene Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern auszuschütten. Während aufgrund der vertragsgemäßen Beendigung der offiziellen Tätigkeit von Herrn B senior als Geschäftsführer zum Ende des Jahres 1998 die Tantiemezahlung nur einmalig erfolgen sollte, galt die Tantieme-Zusage für Herrn B junior auch über das Jahr 1998 hinaus.
Aufgrund der bedeutsamen Expansionssituation der Klägerin zum Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens von Herrn B senior aus der aktiven Tätigkeit wurde es als notwendig angesehen, dass Herr B senior überleitend die Geschäfte weiterführt. Vor diesem Hintergrund wurde am 30.11.1998 ein neuer Geschäftsführervertrag zwischen der Klägerin und Herrn B senior getroffen, danach sollte Herr B senior für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 12.000 DM brutto neben seiner Pension erhalten. In § 6 des Vertrages heißt es, dass Herrn B senior aus dem Angestelltenverhältnis gemäß Vertrag vom 01.01.1988 nach Vollendung des 70. Lebensjahres eine monatliche Pension in Höhe von 11.900 DM (6.084 EUR) zusteht. Die 6.084 EUR entsprachen 70 % seiner aktiven monatlichen Brutto-Bezüge von 17.000 DM vor Erreichen der Altersgrenze. Die Pension wurde ab dem 70. Lebensjahr zusammen mit der geminderten Geschäftsführervergütung von 12.000 DM ab dem 70. Lebensjahr kontinuierlich ausgezahlt. Durch Gehaltsvereinbarung vom 27.05.2002 wurde der 12.000 DM entsprechende Euro-Betrag von 6.136 EUR auf monatlich 6.500 EUR zum 01.06.2002 angehoben und bis 2004 gezahlt.
Im Jahr 2003, als Herr B senior sein endgültiges Ausscheiden aus der Gesellschaft als Geschäftsführer vorbereitete, traf die Klägerin mit Herrn B senior am 19.03.2003 eine Vereinbarung, wonach ab 01.01.2004 eine monatliche Pension von 12.000 EUR monatlich gezahlt werden solle. Grundlage der Vereinbarung war die Feststellung der Vertragsparteien, dass die Regelungen in dem ursprünglichen Geschäftsführervertrag vom 01.01.1988 betreffend die Höhe der bisherigen Pension in der Aktualisierung vom 30.11.1998 nicht korrekt wieder...