Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einordnung von Kniebandagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Elastische Kniebandagen, deren Stabilitätswirkung durch eingearbeiteten Aluminiumschienen erfolgt und die durch Begrenzungskeile zur Extensionsbegrenzung individuell angepasst werden, sind in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen.

 

Normenkette

EGV 834/95; KN 9021

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung von elastischen Kniebandagen mit Stabilitätsschienen in die Pos. 9021 der kombinierten Nomenklatur.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen Kniebandagen/Knieorthesen (... und ...) sind in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.

Da die streitigen Waren weder in den Positionen der Kombinierten Nomenklatur noch in den Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich genannt sind, hat der Gerichtshof aus den in den Erläuterungen zum Harmonisierten System enthaltenen Hinweisen die Abgrenzungskriterien entwickelt, die für die Entscheidung des konkreten Falles nunmehr anzuwenden sind. Dabei leitet der Gerichtshof aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ab, dass zu Kapitel 90 KN eine Reihe von Instrumenten und Apparaten gehörten, die sich im allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichneten. So zeigten auch die Erläuterungen zu Position 9021 KN, dass dort keine gewöhnlichen Waren eingereiht werden dürften, also einfache Waren, denen die Kennzeichen fehlten, die in der Erläuterung I zu Position 9021 erwähnt werden.

Nach dieser Erläuterung wird für einige der in der Auflistungen enthaltenen Beispiele gefordert, dass die fragliche Ware maßgerecht gefertigt sein müsse. Dies gilt z.B. für orthopädische Schuhe und Spezialeinlagen. Für die meisten aufgezählten Waren hingegen sei dieses Erfordernis einer maßgerechten Anfertigung nicht vorgesehen.

So werde für die medizinisch chirurgischen Korsette und Gürtel in der Erläuterung I zu Position 9021 ausgeführt, dass zu dieser Position diejenigen gehörten, die sich durch Komponenten kennzeichnen, die den Bedürfnissen des Patienten angepasst werden können. Der Gerichtshof zitiert insoweit wörtlich die unter 20.1 enthaltene Erläuterung, wonach die spezielle Konzeption dieser Waren einer bestimmten orthopädischen Funktion entspricht, woraus sich dann die Unterscheidung zu den gewöhnlichen Korsetten und Gürteln ergibt.

Der Gerichtshof hält es hinsichtlich der Frage, wann die Anpassung an Funktionsschäden erfolgt, für nicht ausschlaggebend, ob dies bereits bei der Herstellung der Ware der Fall ist. Bei vorgefertigten Waren kann es auch später, insbesondere bei ihrem Einsatz, mit Hilfe besonderer Mechanismen, die die Ware hierfür vorsieht, erfolgen. Dabei genügt es sogar, dass der Patient selbst diese Anpassung vornimmt.

Den vorstehend aufgezeigten Vorgaben sowie den Kriterien, wie sie sich aus dem Leitsatz der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergeben, entsprechen die Kniebandage…und die Kniekorthese… .

Medizinischer Ausgangspunkt für den Einsatz der Kniebandage und Knieorthese sind - wie sich insbesondere aus den Ausführungen des Facharztes für Orthopädie Dr. ... - ergibt, akute traumatische Schädigungen des Seitenbandapparates sowie chronische Gefügeinstabilität des Kniegelenkes mit unterschiedlichen medizinischen Ursachen. Ohne die Stabilität des Kniegelenkes ist die Belastung des Beines zur Fortbewegung nicht möglich, sodass damit die Funktionsfähigkeit des gesamten Bewegungsapparates stark beeinträchtigt ist. Eine Stützung des Kniegelenkes ist allein durch den Einsatz von elastischem Gewebe, auch wenn es sich dabei um Neopren handeln würde, nicht ausreichend, weil insbesondere in der Akutphase verhindert werden muss, dass eine Seitenabweichung eintreten kann. Anstelle der bis zum Einsatz der streitbefangenen Waren erforderlichen Ruhigstellung im Gipstutor erfolgt nun die Anlegung der Kniebandage/Knieorthese. Die erforderliche Stabilisierungswirkung, die den Einsatz von Gips entbehrlich macht, wird dabei durch die Aluminiumschienen bewirkt.

Kniebandage und Knieorthese, die sich nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass die Knieorthese wegen der längeren Schienen besser bei größeren Menschen eingesetzt werden kann als die Kniebandage und sie zudem eine Weiterentwicklung der letztgenannten darstellt, die insbesondere darin besteht, dass die Schienen nunmehr abnehmbar sind, werden durch die mitgelieferten Begrenzungskeile zur Extensionsbegrenzung für 12,5 Grad, 20 Grad, 30 Grad und 40 Grad jeweils individuell angepasst. Die Einstellung dieser Keile erfolgt aufgrund entsprechender ärztlicher Verordnung durch eine Orthopädiefachkraft, wobei nach der der Ware beiliegenden Gebrauchsanleitung auch der Patient unmittelbar diese Einstell...

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