Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Umsatzsteuer 1994 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.11.1996 und Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 02.12.1996 auf–,– DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen, die die Klägerin von einer B-GmbH erhalten hat, Entgelt von dritter Seite für von der Klägerin an die A bzw. der C erbrachte Leistungen oder Entgelt für einen Forderungsverkauf darstellen.
Die Klägerin wurde von der A und der C mit der Marketingberatung und der Erstellung von Werbematerialien für das Objekt X in Y beauftragt. Für diese von ihr erbrachten steuerpflichtigen Leistungen hatte die Klägerin zwischen dem 21. Januar 1994 und dem 12. April 1994 der A Rechnungen über einen Gesamtbetrag von – –,– DM und der C Rechnungen über einen Gesamtbetrag von –,– DM (jeweils einschließlich Umsatzsteuer) erteilt.
Nachdem die Klägerin die vereinbarten Leistungen gegenüber ihren Vertragspartnern erbracht, das vereinbarte und in Rechnung gestellte Entgelt aber noch nicht erhalten hatte, wurde über das Vermögen der A und der C, die beide zur Unternehmensgruppe H gehörten, das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin hat die Klägerin die o.g. Rechnungsbeträge beim Konkursgericht zur Konkurstabelle angemeldet und die Entgelte in ihren Steuervoranmeldungen und in der Umsatzsteuerjahreserklärung als uneinbringlich i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) behandelt.
Am 6. September 1994 schloß die Klägerin mit der B-GmbH, einer 100 %igen Töchtergesellschaft der D, einen Forderungskaufvertrag, der die Übertragung der o.g. Konkursforderungen auf die B-GmbH gegen Zahlung eines Kaufpreises von –,– DM ohne Umsatzsteuer zum Gegenstand hatte. Die Vertragsparteien gingen, wie unter Ziffer 5 des Vertrages dargelegt, davon aus, daß für die bereits erbrachten, aber wegen der Konkurse der Gemeinschuldnerinnen noch nicht bezahlten Leistungen keine Umsatzsteuer anfalle. Für den Fall, daß wider Erwarten eine Umsatzsteuerpflicht bestehe, sollte sich der Kaufpreis um die von der Klägerin nachgewiesene Umsatzsteuerbelastung erhöhen. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 58–60 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin beim Beklagten (Finanzamt – FA–) im Juli 1995 eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr eingereicht hatte, die eine Umsatzsteuer von –,– DM auswies und die gemäß § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, änderte das FA die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 12. Januar 1996 und erhöhte die Umsatzsteuer auf –,– DM. Die Erhöhung beruhte darauf, daß das FA die Veräußerung der Forderung an die B-GmbH entgegen der Steuererklärung als steuerpflichtigen Umsatz behandelte und die Umsatzsteuer sowohl aus dem Forderungskaufpreis als auch aus der übernommenen Umsatzsteuer herausrechnete.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung erneut und erhöhte mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 die Umsatzsteuer auf –,– DM. Die Erhöhung beruhte darauf, daß das FA nunmehr die Zahlung der B-GmbH in Höhe von –,– DM als Nettoentgelt für von der Klägerin erbrachte steuerpflichtige Leistungen ansah.
Mit der am 3. Dezember 1996 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung vom 13. November 1996, die bereits die Überprüfung des zweites Änderungsbescheides vom 2. Dezember 1996 zum Gegenstand hatte, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf Bl. 136–146 der vom FA vorgelegten Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf den in ihrer Steuererklärung erklärten Betrag.
Sie macht geltend, das FA habe zu Unrecht den mit der B-GmbH vereinbarten Kaufpreis der Umsatzsteuer unterworfen. Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung stelle die Zahlung des Kaufpreises durch die B-GmbH an die Klägerin kein Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für von ihr gegenüber der A und der C erbrachte steuerpflichtige Leistungen dar, sondern vielmehr Entgelt für einen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Forderungsverkauf.
Die Annahme eines Entgelts von dritter Seite setze voraus, daß zwischen dem Aufwand des Dritten (hier: der B-GmbH) und der Leistung des Unternehmers (hier: der Klägerin) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Dieser werde von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Leistungsempfänger (hier: die A und d...