Entscheidungsstichwort (Thema)
Erddeponie als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Beim Vorhandensein wirtschaftlicher Verbindungen zwischen einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einem Gewerbebetrieb ist regelmäßig eine getrennte steuerrechtliche Beurteilung geboten, wenn die Verbindung zwischen den beiden Betrieben zufällig, vorübergehend und ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen lösbar ist.
- Die Ablagerung von Erdaushub in größeren Mengen gegen Entgelt auf zuvor landwirtschaftlich genutzten Flächen zählt nicht mehr zur landwirtschaftlichen Tätigkeit sondern erfüllt die Merkmale eines Gewerbebetriebes.
- Selbst wenn eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Ablagerung von Erdaushub und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht, weil die Auffüllung der Verbesserung der Bodenbearbeitung dient, ist die betriebene Erddeponie nicht als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn die Erddeponie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht untergeordnet ist.
- Der Betrieb einer Erddeponie ist nicht als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht das eigentliche Motiv des Betriebs der Deponie, sondern bloßer Nebeneffekt ist.
Normenkette
UStG § 24 Abs. 2 S. 2; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betreibt in N. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer bewirtschafteten Fläche von ca. 130 ha. In der nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommenen Gewinnermittlung waren für das Wirtschaftsjahr 1993/94 300.301,94 DM und für das Wirtschaftsjahr 1994/95 324.522,14 DM Gewinne aus “Erdaufschüttungen” enthalten. Ohne diese Positionen hätten die Gewinnermittlungen jeweils einen Verlust ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 04.08.1993 war dem Kläger vom Kreisausschuss des X-Kreises eine Baugenehmigung für Erdauffüllungen von 122.460 Kubikmetern auf einem ca. 5,5 ha. großen Gelände in der Gemarkung N. erteilt worden. Neben Auflagen, die u.a. die Qualität des aufzubringenden Bodens betreffen, enthält die Genehmigung den Hinweis, dass entgegen der im Rekultivierungsplan aufgeführten Ackernutzung auf der aufgeschütteten Fläche die Anlage einer Streuobstwiese erfolgen soll. Am 24.2.1997 hat der Kreisausschuss dem Kläger mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden auf der Auffüllungsfläche eine Ackerfläche wiederherzustellen, sofern die Streuobstwiese an einem anderen Ort realisiert würde.
Das beklagte Finanzamt hat die Auffüllungen als gewerblich betriebene Erddeponie angesehen, die einen selbständig neben dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestehenden Gewerbebetrieb darstelle und daher eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG ausgeschlossen sei. Entsprechend einer von dem Kläger vorgelegten Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben wurden für das Streitjahr die Umsätze mit DM 75.529,-- und die Vorsteuer mit DM 1.142,95 angesetzt. Dementsprechend wurde die Umsatzsteuer auf DM 10.186,-- festgesetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Einnahmen aus der Ablagerung von Erdaushub dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen seien. Aufgrund der Hanglage seien die betreffenden Flächen mit Maschinen nur eingeschränkt zu bewirtschaften gewesen. Die Auffüllung würde der Beseitigung dieser Erschwernisse dienen. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vorgelegt, die zu dem Schluss kommt, dass die Erdablagerungen “eindeutig der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung dient”.
Der Kreisausschuss hat auf Anfrage des Klägers am 15.1.1997 mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Erdauffüllung einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft “nur und ausschließlich aufgrund des landwirtschaftlichen Nutzungszweckes” hätte erteilt werden können. Eine Ablagerung von Erdaushub zu gewerblichen Zwecken wäre nicht genehmigungsfähig gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1993 in der Fassung vom 11.12.1996 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf DM 0,-- festgesetzt wird.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Umfang der Erdbewegungen und die Höhe der Einnahmen zeige, dass der Kläger eine gewerbliche Erddeponie betreibe. Die angeführten Bewirtschaftungserschwernisse hätten in dem dargestellten Umfang nicht bestanden.
Es wurde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Zu dem Beweisthema und -ergebnis wird auf den Beweisbeschluss vom 31.10.1997 (Bl. 37 d.A. FG) und das Gutachten vom 15.3.2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das beklagte Finanzamt hat die Einnahmen aus der Erddeponie zu Recht der Regelbesteuerung unterworfen.
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