rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen eines Immobilienmaklers als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Maklerleistungen zur Vermittlung des Kaufs einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie sind keine „haushaltsnahen Dienstleistungen” im Sinne des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG.
- Die Maklerleistung wird auch nicht im räumlich funktionalen Bereich eines vorhandenen Haushaltes (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG) erbracht.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Der Kläger erwarb unter Einschaltung eines Maklers mit Kaufvertrag vom 15.08.2014 ein hernach - gemeinsam mit der Lebensgefährtin - zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus. Für die Maklertätigkeit zahlte der Kläger im Streitjahr 44.625, EUR auf eine Provisionsrechnung vom 19.08.2014. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte er für diese Maklerkosten und für eine mit 154,93 EUR in Rechnung gestellte Kehrtätigkeit des Schornsteinfegermeisters eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.09.2015 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer fest, ohne eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren. Den am 05.10.2015 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 zurück.
Mit der am 05.09.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Maklerkosten. Der Kläger ist der Auffassung, die Maklerkosten stellten Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne der obigen Vorschrift dar. Soweit haushaltsnahe Dienstleistungen Tätigkeiten seien, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden, zähle hierzu auch die Suche nach passendem Familienwohnraum. Genau zu diesem Zweck sei ein Makler beauftragt worden, diese Suche anstelle der Familienmitglieder vorzunehmen. Die nach dem Erwerb nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - entstandenen Kosten seien auch „haushaltsnah” im Sinne der Vorschrift. Dieser Rechtsbegriff sei im Hinblick auf von der Rechtsprechung anerkannter Kostenpositionen auch nicht als „hauswirtschaftlich” zu verstehen. Ein Erfordernis der Regelmäßigkeit der Aufwendungen lasse sich der Norm auch durch Auslegung nicht entnehmen. Das Finanzamt könne auch nicht einwenden, die Aufwendungen seien nicht im Haushalt des Klägers getätigt worden, da regelmäßig sämtliche Umzugskosten im Rahmen des § 35a EStG nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, an-zuerkennen seien. Insoweit liege eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes - GG - vor, wollte man die Maklerkosten nicht berücksichtigen. Maklern komme auch die Aufgabe zu, die Immobilie mit den Kunden zu besichtigen und stellten diese somit im (zukünftigen) Haushalt ihren Kunden vor. Dass der Makler eine Vorauswahl bei der Suche - z.B. im Internet - vornehme, sei für die vorbeschriebene Hauptleistung unbeachtlich. Makler arbeiteten daher - wie Architekten und bauausführende Unternehmen, die auch planerische Leistungen erbrächten - ebenso vorwiegend im Haushalt des Steuerpflichtigen. Maßgeblicher Teil der Vermittlungsleistung bzw. maßgeblich für die Entstehung des Maklerlohnanspruchs sei, dass gleichsam der Erwerb des ganzen Haushalts vermittelt werde. Der Begriff „im Haushalt” ist auch nach Tz. 3 des neuesten BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213, nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen” gleichzusetzen; beabsichtige der Steuerpflichtige um-zuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Die Berücksichtigung von Maklerkosten diene auch dem Zweck des § 35a EStG, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Im Übrigen seien Maklerkosten in einem anderen Fall von einem Finanzamt auch berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 dahingehend abzuändern, als die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG von 4.000, EUR für die Maklerkosten von 44.625, EUR als haushaltsnahe Dienstleistung und unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG von 31, EUR für die Schornsteinfegerrechnung anderweitig festgesetzt wird.
Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ist gestellt.
Der Beklagte beantragt betreffend die Maklerkosten,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Maklerleistung handele es nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, da diese keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Darüber hinaus könne nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem Haushalt erbracht werde, wobei der Begriff räumlich-funktional auszulegen sei. Deshalb müsse es sich bei Leistungen außerhalb des ...