rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aushilfslöhnen als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist ein nicht eingetragener Verein, der gemeinnützige Zwecke verfolgt und daher als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist.

Anläßlich des 100-jährigen Vereinsjubiläums veranstaltete die Klägerin in 1994 ein Feuerwehrfest und erzielte daraus körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte die Klägerin Personalkosten i.H.v. … DM als Betriebsausgaben und ermittelte einen Gewinn von … DM. Bei den Personalkosten handelte es sich um Aushilfslöhne für die Helfer beim Feuerwehrfest i.H.v. 13,– DM pro Stunde. Für diese Aushilfslöhne wurde in 1996 die Lohnsteuer an das Finanzamt angemeldet. Die Zahlung der Aushilfslöhne beruht auf einem Beschluß der Vorstandsitzung vom 01.03.1994, in dem es unter TOP 4 heißt: „Auf Antrag wurde beschlossen, daß alle Helfer beim Feuerwehrfest eine Vergütung von 13,– DM pro Stunde erhalten und den Gesamtbetrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen. …”. Ausweislich des Kassenbuches erfolgte die Auszahlung der Löhne in bar am … .12.1994. Unter dem gleichen Datum enthält das Kassenbuch eine Einnahmebuchung als Spende in gleicher Höhe.

Das Finanzamt erkannte die Aushilfslöhne nicht als Betriebsausgaben an, da seines Erachtens ein Abfluß der Gelder nicht erfolgt sei, sondern es sich bei den Eintragungen im Kassenbuch nur um buchungstechnische Vorgänge gehandelt habe. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom … .1997, in dem das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen von … DM zugrunde legte, wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 28.11.1997 zurückwies. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das Finanzamt noch einen Gewinnanteil aus der Vereinsgemeinschaft … und erließ zusammen mit der Einspruchsentscheidung einen gemäß § 175 Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1994. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Sie ist der Ansicht die Aushilfslöhne stellten Betriebsausgaben dar. Bei den zurückgezahlten Löhnen handele es sich um eine sogenannte Aufwandsspende, der denklogisch eine Ausgabe zugrunde liegen müsse. Die Ausgabe setze den Abfluß eines Wertes voraus. Sie liege vor, wenn ein bürgerlich rechtlicher Anspruch des Steuerpflichtigen bestehe und dieser auf ihn verzichte, indem er z.B. eine bereits entstandene Forderung auf Arbeitsentgelt erlasse. Hier habe durch den Vorstandsbeschluß ein Anspruch auf Vergütung bestanden. Da für eine Spende bereits ein bedingungsloser Lohnverzicht ausreiche, liege hier eine Spende und damit logisch vorrangig ein Abfluß bei ihr vor. Weiterhin verweist die Klägerin in ihren Ausführungen auf die schlechte Finanzausstattung der Vereine durch öffentliche Haushalte, so daß sie auf Einnahmen aus Veranstaltungen angewiesen seien.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Körperschaftsteuerbescheid vom … .1997 dahin zu ändern, daß Aushilfslöhne i.H.v. … DM als Betriebsausgaben anerkannt werden,
  2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt es im wesentlichen die Ausführungen der Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht hat ein Band Körperschaftsteuerakten zur Steuernummer … vorgelegen. Die Akten waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Aushilfslöhne für die Helfer beim Feuerwehrfest sind nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3, 4 Einkommensteuergesetz –EStG–) zu berücksichtigen.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Unter dem Begriff Aufwendungen fallen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und bei dem Steuerpflichtigen abfließen. Dies folgt im Umkehrschluß aus § 8 Abs. 1 EStG, der im Bereich der sogenannten Gewinneinkünfte entsprechend anzuwenden ist (vgl. Bundesfinanzhof –BFH– Urteil vom 20.08.1986 I R 29/85, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1987, 108, 109).

Ein solcher Abfluß der Gelder liegt im Streitfall nicht vor. Die Löhne haben den Vermögensbereich der Klägerin nicht verlassen, weil die Berechtigten vor Zufluß auf sie verzichtet hatten. Von einem Zufluß der gezahlten Aushilfslöhne i. S. der Begründung tatsächlicher wirtschaftlicher Verfügungsmacht bei den Gläubigem und damit einem Abfluß dieser Beträge aus dem Vermögensbereich der Kläger könnte nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Verzicht der Gläubiger auf die Aushilfslöhne seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Verwendung zugeflossenen Einkommens erweist (BFH-Urteil vom 05.12.1990 I R 5/88, BStBl II 1991, 308). An einer solchen Verwendung der Löhne fehlt es hier, da diese aufgrund des Beschlusses der Sitzung vom 01.03.1994 nur unter dem Vorbehalt der Rückgewährung als Spende...

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