vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [I R 30/12]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen für ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anwendung des § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 4 DBA USA.
- Auch Vergütungen für Fremdkapital, die die Kapitalgesellschaft an einer dem Anteilseigner nahestehende nichtanrechnungsberechtigte Person leistet, gelten unter den Voraussetzungen des § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen.
- Bei dem durchzuführenden Drittvergleich nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 ist auf das konkret vereinbarte Darlehen abzustellen. Es ist nicht zu prüfen, ob ein Dritter möglicherweise ein Darlehen in geringerer Höhe gewährt hätte.
- Auf die Höhe des vereinbarten Zinssatzes kommt es bei dem nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 zu führenden Drittvergleich nicht an.
Normenkette
KStG § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; DBA USA Art. 24 Abs. 4; DBA Irland Art. 4
Streitjahr(e)
2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Zinsen, die die Klägerin in den Streitjahren (Rumpfwirtschaftsjahr 2000 und Wirtschaftsjahr 2000/2001) an eine irische Schwestergesellschaft zahlte, gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 a. F. als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der Klägerin hinzurechnen durfte oder ob der Hinzurechnung Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989, das Gemeinschaftsrecht oder der so genannte Drittvergleich entgegensteht.
Die Klägerin (damals firmierend als X-Verwaltungs-GmbH) wurde mit notariellem Vertrag vom 06.04.2000 mit einem Stammkapital von EUR 25.000 zunächst als so genannte Vorratsgesellschaft gegründet.
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 11.05.2000 erwarb die A-LLC mit Sitz in New Jersey, USA (A.-LLC, damals firmierend als LLC) den einzigen Geschäftsanteil an der Klägerin und war jedenfalls bis zum 30.09.2001 Alleingesellschafterin der Klägerin. Die A.-LLC hielt in den Streitjahren ferner sämtliche Anteile an der A-Ltd. (früher firmierend als ) mit Sitz in Dublin, Irland.
Mit notariellem Gesellschafterbeschluss vom 27.06.2000 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin unter anderem dahingehend geändert, dass die Firma nunmehr A-Deutschland GmbH lautete. Unternehmensgegenstand war seitdem die Entwicklung, Herstellung, Marketing und Service von zukunftsweisenden Kommunikationslösungen bestimmt.
Das erste (Rumpf-) Geschäftsjahr der Klägerin lief vom 06.04.2000 bis 30.09.2000. Daran schloss sich das Geschäftsjahr 01.10.2000 bis 30.09.2001 an.
Am 28.07.2000 schloss die Klägerin mit der L.-GmbH einen Betriebskaufvertrag, das Agreement 1. Auf Grund dieses Kaufvertrags erwarb die Klägerin mit Wirkung zum 01.08.2000 den Geschäftsbereich „Erbringung von Dienstleistungen im Softwarebereich” (bezeichnet als „YYY”) von der L.-GmbH. Die Klägerin übernahm insoweit die Rechte und Pflichten aus Kunden-, Lieferanten- und sonstigen Verträgen von der L.-GmbH. Ferner erwarb die Klägerin materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie Forderungen aus Lieferungen und Lieferungen. Sie übernahm zudem Verbindlichkeiten und 190 Mitarbeiter. Als Kaufpreis war eine Zahlung von 23.189.634 DM vereinbart (entspricht 11.856.671 Euro), § 8 Abs. 1 des Kaufvertrags. Der Kaufpreis war binnen 2 Wochen seit dem 01.08.2000 fällig. Zusätzlich sollte die Klägerin sämtliche Beträge erhalten, die die A.-Ltd. hinsichtlich der verkauften Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vereinnahmt. Für die einzelnen Bestimmungen des Betriebskaufvertrags wird auf „Verträge” verwiesen.
Laut des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.09.2000 (WP-Bericht) führte der Erwerb des Geschäftsbereichs (dort bezeichnet als BCS) zu folgenden Bilanzansätzen:
|
in T-Euro |
Immaterielle Vermögensgegenstände |
564 |
Sachanlagen |
2.281 |
Vorräte |
4.771 |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
18.386 |
Rückstellungen |
./. 6.042 |
Erhaltene Anzahlungen |
./. 8.181 |
Verbindlichkeiten |
./. 520 |
(Saldo) |
11.259 |
Die zum Kaufpreis bestehende Differenz von 597.740 Euro wurde im Jahresabschluss zum 31.09.2000 als außerordentlicher Aufwand erfasst. In der davon abweichenden Steuerbilanz aktivierte die Klägerin in Höhe von 597.740 Euro einen Firmenwert, der in den Streitjahren auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von 15 Jahren linear abgeschrieben wurde. Ein weitergehender Firmenwert oder sonstiger Mehrwert der erworbenen Wirtschaftsgüter wurde von der Klägerin nicht aktiviert.
Ausweislich des Lageberichts zum Rumpfgeschäftsjahr 2000 erfolgte die Vermögensübertragung zu Substanzwerten. Ausweislich der Lageberichte für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 und für das Geschäftsjahr 2000/2001 war die Vermögensübertragung von der L.-GmbH auf die Klägerin (wirtschaftlich) Teil der Ausgliederung des Geschäftsbereichs aus der Gruppe der börsen...