rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Langjährliche Unterstützung- und Versorgungsleistungen als Gegenleistung für eine Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
- Der zur Schenkung erforderliche Wille zur Unentgeltlichkeit setzt das Bewusstsein des Zuwendenden voraus, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.
- Erfolgt die Zuwendung nachträglich, sind die bereits erbrachten Dienstleistungen nur dann als Gegenleistung zu werten, wenn sie sich als Vorausleistung des Zuwendungsempfängers darstellt, der durch die Zuwendung entlohnt wird. Dies setzt aber eine von vornherein getroffenen getroffene Entgeltsabrede voraus.
- Wird für die Vorausleistung des Zuwendungsempfängers, für die zunächst kein Entgelt vorgesehen war, nachträglich ein Entgelt vereinbart oder geleistet, ist die , Vorausleistung als nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung ausgleichende Zuwendung (Belohnung) i.S.d. § 7 Abs. 4 schenkungssteuerpflichtig.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Schenkungsteuer durch den Beklagten. Er ist der Auffassung, eine Zahlung von … € sei nicht als Schenkung zu berücksichtigen, da dieser Betrag für langjährige Versorgungs- und Unterstützungsleistungen gezahlt worden sei.
Durch notariellen Vertrag vom … 2006 übertrug B, die Stiefmutter der verstorbenen Mutter des Klägers, diesem das Eigentum an dem Grundstück … in … . In einer weiteren notariellen Urkunde desselben Datums verpflichtete sie sich u.a., „im Wege vorweggenommener Erbfolge in Anbetracht der von Herrn E ihr gegenüber erbrachten bereits jahrelang andauernden Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zur Zahlung von … €”.
Der Kläger gab auf Aufforderung des Finanzamts eine Schenkungsteuererklärung ab, in der er lediglich das Grundstück als Gegenstand der Schenkung anführte. Bei den Zahlungen der B im Übrigen handele es sich nicht um Schenkungen, sondern um Entschädigungen für getragene Aufwendungen.
Durch Schenkungsteuerbescheid vom … 2008 setzte der Beklagte gegen den Kläger Schenkungsteuer von … € fest. Dabei setzte er den Steuer- bzw. Grundbesitzwert des Grundstücks mit … € und die Zahlung der B mit … € an und errechnete unter Abzug von Steuerberatungskosten in Höhe von … € sowie der Berücksichtigung eines Freibeträgen nach § 16 Abs. 1 ErbStG von … € einen Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von … €.
Mit seinem Einspruch wandte sich der Kläger gegen diese rechtliche Würdigung und reichte zudem Belege über Steuerberatungskosten nach. Die Schenkungsteuer wurde im Hinblick auf die nachgewiesenen Steuerberatungskosten mit der Einspruchsentscheidung auf … € herabgesetzt, im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung. Er ist der Auffassung, mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Zahlung der … € sei ihm Kostenersatz gem. § 683 BGB für die Vergangenheit gewährt worden. So habe er langjährig für B Geschäftsführungstätigkeiten vorgenommen. Die ihm entstandenen Kosten beliefen sich auf „vorsichtig geschätzte Beträge” in Höhe von … €, die der schuldrechtlichen Vereinbarung von … € zugrunde gelegt worden seien. Es liege keine Bereicherung vor.
Der Kläger beantragt,
die mit Bescheid vom … 2008 festgesetzte Schenkungsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … 2008 auf 0 € festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung der Auffassung, bereits der Wortlaut der notariellen Vereinbarung spreche für eine belohnende Schenkung. Es liege keine kausale Verknüpfung zwischen der Zahlung von … € und den Versorgungs- und Unterstützungsleistungen des Klägers vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung, auf die Klageerwiderung sowie auf den im Verwaltungsverfahren gewechselten Schriftverkehr verwiesen.
Dem Senat lag die Schenkungsteuerakte des Finanzamts vor.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist bei der Steuerfestsetzung zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Versorgungs- und Unterstützungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Zuwendung des Geldbetrages in Höhe von … € stellt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs.1 Nr.1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an den Kläger dar.
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG). Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt; sie mus...