Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung wegen neuer Tatsachen bei Nichtangabe des Verkaufs eines betrieblichen Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
Liegt im Zeitpunkt der Veranlagung eine Kontrollmitteilung der Grunderwerbsteuerstelle über den Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht vor, ist das Finanzamt bei bekannt werden dieses Umstandes zur Änderung des Einkommensteuerbescheides berechtigt, wenn der Steuerpflichtige seinerseits in seiner Erklärung keine Angaben über die Veräußerung des Grundstücks gemacht hat.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13, 55
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zum einen um die Frage, ob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1998 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern durfte und zum anderen darum, ob der geänderte Bescheid inhaltlich richtig ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung.
Im Rahmen einer Baulandumlegung flossen dem Kläger im Wirtschaftsjahr 1998/99 438.400,- DM als Abfindungszahlung zu. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. In den Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 wurde dieser Zufluss nicht erklärt. Die Einkommensteuerbescheide ergingen am 26.02.2001 (1998) und 19.06.2001 (1999) ohne Berücksichtigung der Abfindungszahlung. Am 12.03.2001 erreichte den Veranlagungsteilbezirk eine Kontrollmitteilung über die Veräußerung des Grundstücks. Mit geänderten Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 jeweils vom 12.05.2004 brachte das Finanzamt den Veräußerungserlös dergestalt bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Ansatz, dass der Erlös in Höhe von 438.400,- DM um den Buchwert in Höhe von 24.553,- DM vermindert wurde und der so berechnete Gewinn (einschließlich eines unstreitigen weiteren Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft) in Höhe von 547.793,- DM auf die beiden Jahre 1998 und 1999 verteilt wurde. Das Finanzamt stützte die Änderung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nach erhobener Klage hat das Finanzamt hinsichtlich des Jahres 1999 im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nach einem ergangenen Beschluss in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung den Änderungsbescheid aufgehoben, da für dieses Jahr die Voraussetzungen für eine Änderung nicht gegeben waren.
Streitig ist vorliegend somit noch das Jahr 1998.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid sowohl inhaltlich falsch sei als auch verfahrensrechtlich nicht hätte ergehen dürfen.
Das streitgegenständlichen Grundstück Flur 36, Flurstück Nr. 194/1, Ackerland, 5480 qm, hat nach Darstellung der Kläger niemals zum Betriebsvermögen der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1.) gehört. Dessen Mutter habe es von ihrem Vater H. K., der ebenfalls wie die Mutter nicht Landwirt, sondern Geldverleiher gewesen sei, geerbt. Die Mutter habe dieses und weitere Grundstücke ihrem Ehemann überlassen. Dieser habe weitere Grundstücke hinzugepachtet und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Seine Mutter - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung -habe im üblichen Rahmen in der Landwirtschaft mitgeholfen. Ein schriftlicher Pachtvertrag zwischen seinen Eltern könne allerdings nicht vorgelegt werden.
Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2005 verwiesen.
Dass eine Pacht vorgelegen habe, - so der Prozessbevollmächtigte im schriftsätzlichen Vortrag - könne allerdings aus einer Vollmacht der Mutter vom 10.10.1969 ersehen werden, woraus sich ergebe, dass der Vater des Klägers zu 1.) ermächtigt werde, den Betrieb an den Kläger weiter zu verpachten. Auch könne die Mutter deshalb nicht als Landwirtin angesehen werden, weil zwischen den Ehegatten seit dem Jahre 1946 Gütertrennung vereinbart gewesen sei, was sich aus einer notariellen Urkunde ergebe.
Nach dem Tod der Mutter habe der Kläger zu 1.) das Grundstück geerbt. Es habe sich somit nicht um Betriebs-, sondern immer um Privatvermögen gehandelt, welches nach dem Tod der Mutter zum Teilwert in die Bilanz zum 30.06.1989 eingebucht worden sei. Der Teilwert für dieses Grundstück habe 2.740.000,- DM betragen. Diese Bilanzierung sei auch in den nächsten 10 Jahren in dieser Art erfolgt, ohne dass das Finanzamt dies beanstandet hätte. Entgegen der Darstellung des Finanzamtes, dass dem Steuerbescheid 1988 eine Anlage beigefügt gewesen sei, aus der sich ergebe, dass der Buchwert in Ansatz zu bringen sei, sei dies nicht der Fall gewesen. Eine solche Anlage sei den Klägern nicht zugegangen. Im Übrigen sei es nicht Sache des Finanzamtes, die Bilanz der Kläger zu berichtigen. Dies obliege den Steuerpflichtigen.
Schließlich habe es vor Einlage des Grundstücks in das Betriebsvermögen eine Abstimmung mit d...