Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im kombinierten Straßen-/Luftverkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Geht im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei der Abgangsstelle kein Rückschein ein und führt auch das Suchverfahren zu keiner Klärung des Verbleibs der Ware, so ist zwingend anzunehmen, dass die Ware nicht ordnungsgemäß wiedergestellt worden ist, falls kein Alternativnachweis erbracht wird.
  2. Im gemeinschaftlichen Versandverfahrens existiert keine Gestellungsfiktion, wonach das Versandgut bei Übergabe an eine Luftverkehrsgesellschaft zur Weiterbeförderung per Flugzeug als am Abgangsflughafen gestellt gilt.
  3. Ein Versandverfahren ist nicht dadurch „objektiv beendet”, dass „die Sendung nachweislich durch die Luftverkehrsgesellschaft in das vereinfachtes Manifestverfahren überführt worden ist”.
  4. Nimmt der Beteiligte das Regelverfahren auch im Luftverkehr in Anspruch, so kommt in diesen Fällen die Fiktion des Art. 52 Abs. 1 VersandDVO, wonach das Manifest der Fluggesellschaft als Versandanmeldung gilt, nicht zur Anwendung, sodass durch das Manifest kein (neues) Versandverfahren eröffnet wird.
  5. Eine Begründung des Auswahlermessens hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zollschuldners ist bei der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen dessen besonderer Garantenstellung im Versandverfahren entbehrlich.
 

Normenkette

EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 d; EWGV 2726/90; EWGV 1214/92; VersandDVO Art. 52 Abs. 4, Art. 50a

 

Streitjahr(e)

1993

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der…GmbH, ..., die von dem mit Ablauf des 31.12.2001 aufgehobenen Hauptzollamt (HZA)…auf Zahlung der Eingangsabgaben aufgrund eines nicht erledigten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für eine nach Eröffnung des Versandverfahrens in ein Flugzeug verladene Ware in Anspruch genommen wurde.

Die…GmbH , die im April 1993 in…GmbH umfirmierte, eröffnete als zugelassener Versender am 11.02.1993 in…ein T1-Verfahren für einen Karton „Ersatzteile f. Gasturbinen”. Laut Versandanmeldung sowie der vorgelegten Kopie einer Durchschrift der Ausfuhrerklärung war dem Versandverfahren ein Zollagerverfahren vorausgegangen. Die…GmbH war Anmelderin und Hauptverpflichtete. Bestimmungsstelle sollte das „ZA…-Spanien” sein. Als Empfänger der Ware war in der Versandanmeldung die Firma…in eingetragen.

Zwar war als Beförderungsmittel beim Abgang „Flugzeug” und als Verkehrsweg „Luftverkehr” angegeben. Tatsächlich wurde die Ware nach dem nicht bestrittenen und glaubhaften Vortrag der Klägerin zunächst mit Lastkraftwagen von…nach…befördert und dort in ein Flugzeug der Fluggesellschaft verladen.

Das Versandverfahren wurde nicht erledigt, da bei der Abgangsstelle, dem HZA ..., kein Rückschein einging. Die zuständige Zentralstelle Such- und Mahnverfahren (ZSM) des HZA…schrieb daraufhin am 11.11.1993 die…GmbH als Hauptverpflichtete an und forderte diese zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts auf. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Auf die Suchanzeige vom 26.07.1994 teilte die spanische Zollstelle…unter dem 21.09.1994 mit, dass die Sendung dort nicht gestellt und auch der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei. Über den Verbleib der Ware habe nichts in Erfahrung gebracht werden können.

Dies wurde der Hauptverpflichteten mit Schreiben vom 26.09.1994 (Vordruck 0358 „Verbleib von Versandgut”, Bl. 11 der Besteuerungsakte), zur Post gegeben am 27.09.1995, mitgeteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Zuwiderhandlung als in der Bundesrepublik Deutschland begangen gelte, falls nicht binnen drei Monaten die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens oder der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nachgewiesen werde.

Die…GmbH erklärte daraufhin unter dem 25.11.1994 auf dem vorgesehenen Antwortvordruck, dass die Ware „als Zollgut manifestiert und dementsprechend abgefertigt” worden sei. Beigefügt war u.a. eine Kopie des Luftfrachtbriefs und des Cargo-Manifests. Danach erfolgte die Beförderung nach…am 12.02.1993. Mit dieser Angabe schickte die ZSM am 30.11.1994 eine zweite Suchanzeige nach Spanien. Wieder kam zur Antwort, dass die Sendung dort nicht gestellt worden sei (Erklärung der spanischen Bestimmungsstelle vom 26.01.1995, Bl. 15 der Besteuerungsakte).

Sowohl auf dem Lieferschein (Bl. 5 der Besteuerungsakte) als auch auf dem Luftfrachtbrief und dem Cargo-Manifest (Bl. 16 f.) war die Ware unter Angabe der VAB-Nummer…als T1-Ware gekennzeichnet. Auf dem Lieferschein wurde zusätzlich in Großbuchstaben auf den Status der Ware als ZOLLGUT / CUSTOMS GOODS hingewiesen und der letzte Tage der Wiedergestellungsfrist (25.02.93) angegeben. Außerdem enthielt der Lieferschein die Bitte an den Empfänger, eine Kopie unterschrieben und mit der Bestätigung des Erhalts der Ware versehen zurückzusenden. Ein solches Exemplar findet sich indessen in den Verwaltungsakten nicht.

Der mit der Beförderung der Ware beauftragte Spediteur…GmbH bestätigte auf dem Luftfrachtbrief (als Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerz...

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